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OLG Jena

Volle Terminsgebühr bei Erörterung nur mit dem Gericht

Klageindustrie

VV 3104 RVG Eine volle Terminsgebühr nach VV 3104 RVG fällt auch dann an, wenn das Gericht in einem Termin, in dem eine Partei nicht erschienen ist, mit dem Prozessbevollmächtigten der Gegenpartei die Sach- und Rechtslage erörtert. Zur Glaubhaftmachung genügt die anwaltliche Versicherung. OLG Jena, Beschluss vom 19.01.2015 - 1 W 18/15, BeckRS 2015, 11245

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 14/2015 vom 08.07.2015

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Sachverhalt

Die Klägerin machte gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe von Grundschuldbriefen geltend. In dem Termin zur Güteverhandlung bzw. Haupttermin am 5.6.2013 erschien für die Beklagte niemand. Ausweislich des Terminsprotokolls stellte der Klägervertreter die Anträge aus der Klageschrift und beantragte darüber hinaus den Erlass eines Versäumnisurteils, welches antragsgemäß erlassen wurde. Danach hatte die Beklagte ua die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. In der Folge beantragte die Klägerin die Festsetzung der ihr entstandenen Kosten, wobei sie ua auch eine Terminsgebühr mit dem Gebührensatz von 1,2 geltend machte. In Bezug auf die volle Terminsgebühr trug sie unter anwaltlicher Versicherung vor, in dem Termin vom 5.6.2013 sei die Sach- und Rechtslage erörtert worden. Mit Beschluss vom 30.7.2013 setzte die Rechtspflegerin die von der Beklagten zu erstattenden Kosten fest und berücksichtigte dabei eine Terminsgebühr nur in Höhe von 0,5. Außerdem erfolgte eine Absetzung der Reisekosten. Gegen den der Klägerin zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss legte diese sofortige Beschwerde gegen die Absetzung der Reisekosten, des Tage- und Abwesenheitsgeldes sowie die Reduzierung der vollen Terminsgebühr ein. Mit Beschluss vom 17.12.2014 half die Rechtspflegerin der Beschwerde teilweise ab, indem sie die beantragten Reisekosten sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld in einer Gesamthöhe von 88,06 EUR festsetzte, iÜ hielt die Rechtspflegerin an der reduzierten Terminsgebühr fest und legte die sofortige Beschwerde dem OLG Jena zur Entscheidung vor. Die sofortige Beschwerde hatte vor dem OLG Jena Erfolg.

Rechtliche Wertung

Eine volle Terminsgebühr nach VV 3104 RVG falle auch dann an, wenn das Gericht in einem Termin, in dem eine Partei nicht erschienen sei, mit dem Prozessbevollmächtigten der Gegenpartei die Sach- und Rechtslage erörtere. So verhalte es sich hier. Zwar sei in der Sitzungsniederschrift über den Termin vom 5.6.2013 nicht protokolliert, dass eine Erörterung der Sach- und Rechtslage erfolgt sei. Eine solche Protokollierung sei aber für das Entstehen der vollen Terminsgebühr nach VV 3104 RVG nicht erforderlich. Die Erörterung der Sach- und Rechtslage sei nach Wegfall der Erörterungsgebühr auf der Grundlage des RVG kein wesentlicher protokollierungsbedürftiger Vorgang der Verhandlung iSv. § 160 II ZPO, weil unmittelbare Rechtswirkungen an den Vorgang der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht anknüpften. Von einer Erörterung der Sach- und Rechtslage sei im vorliegenden Fall vielmehr aufgrund der anwaltlichen Versicherung der Klägerin auszugehen. Der Klägervertreter habe in dem Schriftsatz vom 6.6.2013 und nochmals in dem Schriftsatz vom 12.7.2013 anwaltlich versichert, es sei eine Erörterung der Sach- und Rechtslage erfolgt, insbesondere in Bezug auf die Regelung des § 142 InsO. In dem Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO sei es nicht erforderlich, dass sich die für die Festsetzung der beantragten Gebühren maßgeblichen Tatsachen ohne weitere Erhebungen aus der Gerichtsakte ergeben oder unstreitig seien. Gemäß § 104 II 1 ZPO genüge zur Berücksichtigung eines Ansatzes, dass er glaubhaft gemacht sei. Hierfür sei lediglich erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen müssten. Zur Glaubhaftmachung könnten gemäß § 294 I ZPO alle Beweismittel unter Einschluss der eidesstattlichen Versicherung verwendet werden. Die anwaltliche Versicherung sei ein solches Mittel der Glaubhaftmachung. Demnach sei die volle Terminsgebühr entstanden und der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin in vollem Umfang begründet.

Praxistipp

Die Terminsgebühr VV 3104 RVG entsteht für die Vertretung des Mandanten in einem gerichtlichen Termin und entspricht somit der klassischen Situation, dass der Anwalt zu einem gerichtlich anberaumten Termin erscheine (Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, VV 3104 RVG Rn. 1). Eine reduzierte Terminsgebühr fällt an nach VV 3105 RVG in einer Säumnissituation, wenn dort lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird. Trotz einer Versäumnissituation entsteht die volle Terminsgebühr aber auch dann für den Klägervertreter, wenn der Beklagte im Verhandlungstermin nicht ordnungsgemäß vertreten ist, der Klägervertreter aber über den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils hinaus mit dem Gericht die Zulässigkeit seines schriftsätzlich angekündigten Sachantrags erörtert oder mit dem persönlich anwesenden Beklagten Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung bespricht (Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, VV 3105 RVG Rn. 12; BGH, NJW 2007, 1692 mAnm Schneider und Besprechung Mayer RVG-Letter 2007, 39 f). Die berichtete Entscheidung des OLG Jena steht in vollem Einklang mit diesen Grundsätzen. Zutreffend hat das OLG Jena auch herausgearbeitet, dass es für den Ansatz der vollen Terminsgebühr nicht erforderlich ist, dass die Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Gericht im Terminsprotokoll verzeichnet ist, sondern hat die praxisfreundliche Lösung gewählt, dass zur Glaubhaftmachung die anwaltliche Versicherung bereits ausreichend ist.