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OLG Brandenburg

"Kanzlei" im Sozietätsnamen

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

PartGG § 2 II; HGB § 18 II; BRAO § 27 Die Bezeichnung einer Partnerschaft von Rechtsanwälten als "Rechtsanwalts- und Steuerkanzlei" ist ersichtlich irreführend und daher nicht eintragungsfähig, wenn die Partnerschaftsgesellschaft mehrere Kanzleien in verschiedenen Städten unterhält. (Leitsatz des Gerichts) OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.2.2016 - 7 W 129/15 (AG Cottbus), BeckRS 2016, 06451

Anmerkung von Volker Römermann

Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Römermann, Römermann Rechtsanwälte AG, Hamburg/Hannover/Berlin

Aus GRUR-Prax 9/2016vom 29.04.2016

Diese Urteilsbesprechung ist Teil der zweimal pro Monat erscheinenden Online-Zeitschrift GRUR-Prax.

Sachverhalt

Die Antragsteller sind Rechtsanwälte; Rechtsanwalt E mit dem Kanzleisitz in C, Rechtsanwalt H hat als Kanzleisitz P. Sie haben sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und beim Amtsgericht - Partnerschaftsgericht - ihre Eintragung unter der Bezeichnung H(.) & E(.) Rechtsanwalts- und Steuerkanzlei Partnerschaftsgesellschaft beantragt. Die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg hat gegen den gewählten Partnerschaftsnamen keine Bedenken geltend gemacht.

Das Amtsgericht hält den Namen der Partnerschaftsgesellschaft für unzulässig. Der Begriff "Rechtsanwaltskanzlei" sei nicht ausreichend. Außerdem meinte das AG zunächst, die Bezeichnung "Steuerkanzlei" sei irreführend, weil der Partnerschaft kein Steuerberater angehöre; diesen Einwand hat das AG später fallen gelassen. Gegen die Zwischenverfügung des AG haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt.

Entscheidung

Die von den Antragstellern gewählte Bezeichnung der Partnerschaft ist nach Ansicht des OLG unzulässig, weil "ersichtlich irreführend". Nach § 18 II HGB, der gemäß § 2 II Hs. 1 PartGG entsprechend anwendbar ist, darf der Name einer Partnerschaftsgesellschaft keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über die geschäftlichen Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Da die Partnerschaftsgesellschaft eine Kanzlei in C. und eine Kanzlei in P. unterhielte, sei die Bezeichnung "Rechtsanwalts- und Steuerkanzlei" im Singular objektiv falsch.

Eine Irreführung des Rechtsverkehrs sei auch nicht etwa trotz objektiv unrichtiger Partnerschaftsbezeichnung ausgeschlossen. Nach § 27 BRAO habe jeder Rechtsanwalt eine Kanzlei zu unterhalten, also einen Raum oder mehrere Räume, in denen er seiner Berufstätigkeit nachgeht und in denen er zu den üblichen Geschäftsstunden normalerweise zu erreichen ist. Die Führung mehrerer Kanzleien durch einen Rechtsanwalt sei ausgeschlossen. Schlössen sich Anwälte mit Kanzleisitz in verschiedenen Städten zusammen, führe dies nicht etwa dazu, dass nunmehr eine (überörtliche) Kanzlei entstünde. Demgemäß seien Anwälte in überörtlichen Zusammenschlüssen verpflichtet, auf den Briefköpfen und den Geschäftsschildern der Kanzleien deutlich zu machen, welcher Anwalt in welcher Kanzlei geschäftsansässig ist, damit bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck vermieden werde, ein Rechtsanwalt unterhalte mehrere Kanzleien.

Die angesprochenen Verkehrskreise hätten auch nicht die Vorstellung, Rechtsanwälte in einer überörtlichen Partnerschaft hätten ihren Kanzleisitz an allen Stellen, an denen die Partnerschaft eine Kanzlei unterhält. Auf den Umstand, dass die Rechtsanwaltskammer keine Bedenken geltend gemacht habe, komme es nicht an.

Praxishinweis

Mit dem Begriff "Kanzlei" mühen sich die berufsrechtliche Rechtsprechung und Literatur seit Einführung der Kanzleipflicht. Diese Situation hat sich mit dem Inkrafttreten des § 5 BORA, der Näheres regeln soll, nicht gebessert. Typische Fragen der Praxis lauten etwa, ob ein Kanzleischild anzubringen ist (dafür BVerfG NJW 1986, 1801), ob Telefax und E-Mailadresse vorhanden sein müssen, von - indes fernliegenden - einzelnen Stimmen wird sogar eine Art Präsenz verlangt (zu alldem näher Zimmermann, in: Römermann, BeckOK BORA, § 5 Rn. 11 ff.). Nun kommt also noch die Frage hinzu, ob der Singular "Kanzlei" eine unzulässige Bezeichnung ist, wenn die Sozietät an mehreren Orten "Kanzleien" unterhält.

Die Entscheidung des OLG ist bestechend griffig argumentiert, aber falsch. Das Wort "Kanzlei" lässt verschiedene Deutungen zu, neben der ortsbezogenen auch eine rein unternehmensbeschreibende, sprich: "Kanzlei" ist das Anwaltsunternehmen, unabhängig von der Zahl der Standorte. Augenfällig wird dies, wenn man - was das OLG übersieht - überörtliche Anwaltsgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH oder AG in die Betrachtung einbezieht. Hier ist "die GmbH" verpflichtet, die Kanzleipflicht einzuhalten; diese Pflicht bezieht sich dann gerade nicht auf einzelne natürliche Personen, sondern auf die juristische Person mit allen Niederlassungen. Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen unter einer "Kanzlei" im Zweifel die Sozietät und können abstrakte begriffstheoretische Definitionen schon allgemein schwer nachvollziehen, im konkreten Fall aber eher gar nicht.

Die diffizilere Frage der "Rechtsanwalts- und Steuerkanzlei" behandelt das OLG nicht (zur "Anwalts- und Steuerkanzlei" engherzig noch BGH GRUR 2002, 81).