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AGH Nordrhein-Westfalen

Fachanwaltsanwärter muss theoretische Kenntnisse in allen relevanten Bereichen des Fachgebiets nachweisen

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Der für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung erforderliche Nachweis des Erwerbs besonderer theoretischer Kenntnisse außerhalb eines Lehrgangs muss sich ebenfalls auf alle relevanten Bereiche des Fachgebiets erstrecken. Das folgt aus einem Urteil des Ersten Senats des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.08.2015, mit dem die Klage eines Rechtsanwalts auf Verleihung der Bezeichnung "Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht" abgewiesen wurde (Az.: 1 AGH 11/14).

Kein vorbereitender Lehrgang besucht

Der 1948 geborene, klagende Rechtsanwalt aus Wuppertal beantragte 2013 bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, ihm die Bezeichnung "Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht" zu verleihen. Einen auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden Lehrgang hatte er nicht absolviert. Zur Begründung seines Antrages verwies er zum einen auf seine Veröffentlichungen, die die abverlangten besonderen theoretischen Kenntnisse nachwiesen, sowie zum anderen auf eine Schwerbehinderung, die seiner Lehrgangsteilnahme entgegenstehe. Gegen den ablehnenden Bescheid der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf erhob der Kläger beim AGH des Landes Nordrhein-Westfalen Verpflichtungsklage.

Teilbereiche nicht von Publikationen des Anwalts erfasst

Die Verpflichtungsklage ist erfolglos geblieben. Der AGH hat den ablehnenden Bescheid der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf bestätigt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger außerhalb eines Lehrgangs die für die Fachanwaltsverleihung notwendigen theoretischen Kenntnisse erworben habe. Er habe nicht belegt, dass er über besondere theoretische Kenntnisse in allen in § 14 l FAO genannten Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts verfüge. Einige Teilbereiche dieser Bestimmung würden von den vom Kläger vorgelegten Veröffentlichungen nicht erfasst. Die in Ergänzung hierzu vorgelegte Stellungnahme einer Anwaltskollegin sei allgemein und pauschal gehalten und bereits deswegen kein geeigneter Nachweis. Die somit in einzelnen Bereichen nicht nachgewiesenen Fachkenntnisse seien auch nicht durch ein mit dem Kläger geführtes Fachgespräch zu ersetzen.

Keine andere Bewertung aufgrund der Schwerbehinderung

Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers rechtfertigten ebenfalls keinen Dispens im Hinblick auf die Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang mit Klausurenpflicht. Es gebe Fernlehrgänge. Diese könne auch der Kläger absolvieren. Sie seien zwar mit Klausuren abzuschließen, bei denen eine Präsenzpflicht bestehe. Insoweit würden Teilnehmern mit Behinderungen aber – das sei gerichtsbekannt – Schreiberleichterungen eingeräumt. Dass der Kläger auch mit Schreiberleichterungen keine Klausur schreiben könne, habe er nicht vorgetragen.