Flughafen Memmingen darf erweitert werden

Zitiervorschlag
Flughafen Memmingen darf erweitert werden. beck-aktuell, 14.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190831)
Die geplante Erweiterung des Verkehrsflughafens Memmingen (Allgäu Airport) ist aus Sicherheitsgründen erforderlich und lärmschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München mit Urteilen vom 14.07.2015 entschieden (Az.: 8 A 13.40025; 8 A 13.40037).
VGH: Verbreiterung der Start- und Landebahn aus Sicherheitsgründen erforderlich
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klagen des Bundes Naturschutz, der Gemeinden Memmingerberg und Westerheim sowie der betroffenen Bürger abgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtmäßig. Ein Bedarf für die vorgesehene Verbreiterung der Start- und Landebahn von 30 auf 45 Meter (bei gleichzeitiger Reduzierung beider Seitenstreifen von 15 auf 7,5 Meter) ergebe sich schon aus Sicherheitsgründen. Auch die Nachtflugregelung sei rechtlich nicht zu beanstanden. In der besonders geschützten Nachtkernzeit ab 0.00 Uhr werde weiterhin kein Flugbetrieb zugelassen. Für die nach der Neuregelung zulässigen planmäßigen Landungen bis 22.30 Uhr – bei Flügen aus Drehkreuzflughäfen und von Flugzeugen mit Heimatbasis Memmingen bis 23.00 Uhr – sei aus den Erfordernissen einer effektiven Umlaufplanung von Luftfahrzeugen ein besonderer Bedarf plausibel gemacht worden.
Weniger Lärm durch neue Nachtflugregelung
Dies gelte auch hinsichtlich der Zulassung verspäteter Starts bis 23.00 Uhr und verspäteter Landungen bis 23.30 Uhr. Durch die neue Nachtflugregelung sei für die betroffenen Anwohner nicht mit unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zu rechnen. Insbesondere die Grenze zur Gesundheitsgefahr durch Lärmbeeinträchtigungen werde in keinem Fall erreicht. Die Belange der Gemeinden Memmingerberg und Westerheim würden gewahrt. Auch die Belange des Naturschutzes seien rechtsfehlerfrei berücksichtigt worden. Die zur Verfügung gestellten Ersatzflächen für Eingriffe in Natur und Landschaft seien geeignet. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände – namentlich zulasten streng geschützter Vogelarten – würden aufgrund der festgesetzten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen nicht erfüllt. Hinsichtlich der Beeinträchtigung von Fledermausarten sei in rechtmäßiger Weise vorsorglich eine Ausnahme zugelassen worden.
- Redaktion beck-aktuell
- VGH München
- Urteil vom 14.07.2015
- 8 A 13.40025; 8 A 13.40037
Zitiervorschlag
Flughafen Memmingen darf erweitert werden. beck-aktuell, 14.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190831)



