Ehrenamtlicher Feuerwehrmann muss Führerscheinkosten nicht zurückzahlen

Zitiervorschlag
Ehrenamtlicher Feuerwehrmann muss Führerscheinkosten nicht zurückzahlen. beck-aktuell, 26.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/193126)
Ein ausgeschiedenes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr muss der Gemeinde keine anteiligen Kosten für den Erwerb des LKW-Führerscheins zurückerstatten. Die Gemeinde trifft eine Pflicht zur Kostentragung auch in Bezug auf etwaige Aus- und Fortbildungskosten. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München mit Urteil vom 24.04.2015 entschieden (Az.: 4 BV 13.2391).
Sachverhalt
Die Kosten für den Erwerb des LKW-Führerscheins hatte im vorliegenden Fall überwiegend die Marktgemeinde übernommen. Gleichzeitig hatte der ehrenamtliche Feuerwehrmann erklärt, der Freiwilligen Feuerwehr für mindestens 10 Jahre als Kraftfahrer für Einsätze, Ausbildung und Übungen zur Verfügung zu stehen. Für den – hier eingetretenen – Fall, dass er den Dienst als Kraftfahrer zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr wahrnehmen sollte, hatte sich der Betreffende gegenüber der Gemeinde zur anteiligen Kostenerstattung verpflichtet. Das Verwaltungsgericht gab der Klage der Gemeinde statt.
VGH: Für Erstattungsanspruch fehlt es an wirksamem öffentlich-rechtlichen Vertrag
Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Kläger auf seine Berufung hin Recht gegeben. Für den von der Gemeinde geltend gemachten Erstattungsanspruch fehle es an einem wirksam abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Insoweit mangele es bereits an der für öffentlich-rechtliche Verträge gesetzlich vorgesehenen Schriftform. Darüber hinaus stehe der Rückzahlung jedoch auch das Bayerische Feuerwehrgesetz entgegen. Dieses räume den unentgeltlich tätigen, ehrenamtlichen Feuerwehrleuten einen Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen gegenüber der Gemeinde ein.
Gemeinde muss Aus- und Fortbildungskosten tragen
Daraus folge eine Pflicht zur Kostentragung auch in Bezug auf etwaige Aus- und Fortbildungskosten. Ein Rückgriff auf die ehrenamtlichen Feuerwehrleute sei nicht erlaubt. Die Gemeinde müsse dafür Sorge tragen, dass die notwendigen Fahrerlaubnisse in der Feuerwehr in ausreichender Zahl vorhanden seien und erforderlichenfalls auch die Fahrschulkosten übernehmen.
- Redaktion beck-aktuell
- VGH München
- Urteil vom 24.04.2015
- 4 BV 13.2391
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Ehrenamtlicher Feuerwehrmann muss Führerscheinkosten nicht zurückzahlen. beck-aktuell, 26.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/193126)



