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VGH München

Autovermieter Sixt verliert Prozess um Rundfunkbeitrag

Ein Etappenziel ist erreicht

Der neu geregelte Rundfunkbeitrag beschäftigt weiter die Gerichte. Firmen mit vielen Filialen oder einem großen Fuhrpark fühlen sich benachteiligt. Jetzt hat Deutschlands größter Autovermieter Sixt seinen Rechtsstreit gegen den neuen Rundfunkbeitrag auch in zweiter Instanz verloren (Az.: 7 BV 15.344). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München verwarf nach Mitteilung vom 02.11.2015 die Berufung des Unternehmens und bestätigte damit die Abweisung der Klage. Die Richter begründeten ihr Urteil noch nicht, ließen aber die Revision zu. Die schriftlichen Urteilsgründe sollen bis Ende November vorliegen.

Sixt rügt unzulässige Mehrfachbelastung

Seit 2013 bemisst sich der Rundfunkbeitrag für Unternehmen unter anderem danach, wie viele Beschäftigte, Betriebsstätten und Firmenfahrzeuge sie haben. Firmen mit vielen Filialen oder einem großen Fuhrpark fühlen sich deshalb im Nachteil. So auch der Autovermieter Sixt, der nun für seine rund 500 Betriebsstätten und für alle seine Autos in Deutschland zahlen muss, unabhängig davon, ob sich dort ein Rundfunk- oder TV-Gerät befindet. Sixt hält das für rechtswidrig: Der Beitrag für jedes Fahrzeug sei eine unzulässige Mehrfachbelastung. Rundfunkgebühren seien grundsätzlich wohnungsgebunden und Fahrzeuge demnach frei. Dies müsse auch für Mietwagen gelten, argumentiert der Autovermieter. Bislang ohne Erfolg.

Sixt will vor BVerwG ziehen

Über die Neuregelung des Rundfunkbeitrags haben bereits mehr als 30 Verwaltungsgerichte und sieben Oberverwaltungsgerichte in Deutschland entschieden. Fast alle Urteile ergingen bisher in Rechtsstreitigkeiten von Privatkunden der Sendeanstalten. Ein Urteil zweiter Instanz im Fall eines Unternehmens sprach im Mai 2014 das OVG Münster: Es wies die Klage des Discounters Netto ab. Das Verfahren ist jetzt in höchster Instanz beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Dort wird voraussichtlich auch die Sache Sixt gegen den Bayerischen Rundfunk landen, wie Klägeranwalt Holger Jacobj ankündigte.

Rundfunkbeitragsänderung möglicherweise bald ein Fall für das BVerfG

Nach Ausschöpfung des regulären Rechtsweges ist als letztes eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts möglich. Im Mai 2014 hatte bereits der Bayerische Verfassungsgerichtshof den Rundfunkbeitrag als verfassungsgemäß bestätigt. Die Abgabe verletze kein Grundrecht und sei auch keine verdeckte Steuer, erläuterte das Gericht damals und wies unter anderem die Klage der Drogeriemarktkette Rossmann ab.