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VGH Mannheim

Gemeinde muss Kosten für vierwöchige Pflege von Fundtieren erstatten

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Wird ein Fundtier bei einem Tierschutzverein abgegeben, muss die Stadt den Ersatz der notwendigen Aufwendungen erstatten, die für Pflege und Ernährung des Tieres angefallen sind. Dies gilt zumindest dann, wenn das Tier nicht von vornherein herrenlos war. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 27.03.2015 entschieden (Az.: 1 S 570/14).

Sachverhalt

Die Polizei und eine Bürgerin fanden eine Wasserschildkröte und eine Katze im Zentrum der beklagten Gemeinde und gaben sie beim Kläger, einem Tierschutzverein, ab. Dieser pflegte die Tiere vier Wochen lang und wendete dafür 392 Euro auf. Der Kläger verlangte von der Beklagten als Trägerin der Fundbehörde, die Kosten für die Pflege der Tiere zu erstatten. Die Beklagte lehnte das ab. Das Verwaltungsgericht gab der Zahlungsklage des Klägers statt. Die Beklagte beantragte Zulassung der Berufung.

VGH: Tierschutzverein steht Aufwendungsersatz zu

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat den Antrag der Beklagten abgelehnt. Wer ein Tier finde, das der Eigentümer verloren hat, habe dies dem Eigentümer anzuzeigen. Wisse der Finder nicht, wer Eigentümer sei, müsse er den Fund des Tieres der Fundbehörde mitteilen; Fundbehörden seien in Baden-Württemberg die Gemeinden. Der Finder sei verpflichtet, das Tier zu verwahren, könne es aber auch bei der Fundbehörde abliefern. Er sei berechtigt, vom Eigentümer Ersatz der notwendigen Aufwendungen zu verlangen, die er für Pflege und Ernährung des Tieres hat. Die Vorschriften des BGB über den Fund verloren gegangener Tiere gelten jedoch nicht, wenn der Eigentümer des Tieres sein Eigentum am Tier aufgegeben hat (herrenloses Tier). Für Pflege und Ernährung gefundener herrenloser Tiere besteht kein Kostenersatzanspruch.

Hinweis des Innenministeriums zum Umgang mit Fundtieren

Da häufig schwer feststellbar ist, ob das aufgefundene Tier dem Eigentümer verloren gegangen oder ob es herrenlos ist, haben das Ministerium für Ernährung und ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg und das Innenministerium Baden-Württemberg Hinweise zur Behandlung solcher Tiere veröffentlicht. Darin heißt es, bei Auffinden eines Tieres sei in aller Regel davon auszugehen, dass es sich um ein Fundtier handele, da es nach dem Tierschutzgesetz verboten sei, ein Tier auszusetzen oder zurückzulassen. In der Regel - so die ministeriellen Hinweise - könne, sofern sich der Eigentümer eines Tieres nicht spätestens nach vier Wochen gemeldet habe, angenommen werden, dass er die Suche nach seinem Tier aufgegeben habe und das Tier herrenlos sei beziehungsweise herrenlos geworden sei.

Tiere nicht von vornherein herrenlos

Vorliegend habe der Kläger der Beklagten schriftlich angezeigt, dass eine Wasserschildkröte und eine Katze bei ihm abgegeben worden seien. Die Beklagte habe geantwortet, die Katze sei herrenlos, da sie weder einen Chip noch eine Tätowierung aufweise, die Wasserschildkröte sei als herrenlos anzusehen, wenn sich ihr Eigentümer nicht innerhalb von vier Wochen melde. Von daher habe der Kläger Anspruch auf Erstattung der Pflegekosten. Der Kläger habe aufgrund der Antwort der Beklagten davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte die Hinweise der Ministerien als maßgeblich ansehe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich von vornherein um herrenlose Tiere gehandelt habe. Der gute Allgemein- und Ernährungszustand der Schildkröte und der Fundort beider Tiere im Ortszentrum sprächen jeweils auch dafür, dass sie nicht herrenlos gewesen seien.