Förderpraxis der Stadt Künzelsau für Kindergärten gleichheitswidrig

Zitiervorschlag
Förderpraxis der Stadt Künzelsau für Kindergärten gleichheitswidrig. beck-aktuell, 15.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179201)
Die Stadt Künzelsau ist verpflichtet, auch den Besuch von Kindergärten freier Träger in ihre Förderpraxis, Künzelsauer Eltern freiwillige Zuschüsse für den Besuch von Kindergärten zu gewähren, einzubeziehen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim mit Urteil vom 23.02.2016 entschieden (Az.: 12 S 638/15).
Streit um Förderung von Kindergärten in freier Trägerschaft
Die Kläger, ein Elternpaar, dessen zwei Kinder ab 2008 den Waldorfkindergarten in Künzelsau besuchten, verlangen von der Beklagten die Erstattung der von ihnen bezahlten Kindergartenbeiträge in Höhe von 11.621 Euro. Die Beklagte gewährt seit 2007 Künzelsauer Eltern, die ihre Kinder in städtischen Kindergärten unterbringen, eine deutliche Gebührenermäßigung, sodass für Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahres keine Kindergartengebühren anfallen. Die städtische Förderung gilt für Kindergärten freier Träger jedoch nicht. Das Verwaltungsgericht wies zwar die Klage der Eltern auf Erstattung der an den Waldorfkindergarten gezahlten Elternbeiträge ab, verpflichtete jedoch die Beklagte aus Gründen der Gleichbehandlung zu einer Neubescheidung des Begehrens der Kläger. Die Beklagte legte Berufung ein.
VGH: Förderpraxis unterläuft Recht der Eltern auf freie Wahl des Kindergartens
Der VGH hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung führte er aus, die Förderpraxis der Beklagten unterstehe in rechtlicher Hinsicht zwar nicht unmittelbar den gesetzlichen Regelungen über die Kindergartenförderung. Die Gemeinde dürfe jedoch mit der direkten Förderung des Kindergartenbesuchs durch eine Zuwendung an die Eltern nicht das gesetzliche Wahlrecht der Eltern und deren Erziehungsbestimmungsrecht unterlaufen. Sie tue dies aber unter Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie Kinder, für welche die Eltern den Besuch eines freien Kindergartens vorsehen, von vornherein von der einschlägigen freiwilligen kommunalen Fördermaßnahme ausschließe.
Ungleichbehandlung wird nicht durch freiwillige Zuschüsse kompensiert
Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sie regelmäßig dem Künzelsauer Waldorfkindergarten freiwillige Zuschüsse gewähre. Denn diese hätten im Gegensatz zu der Bezuschussung des Besuchs der städtischen Kindergärten gerade nicht den Zweck, den Künzelsauer Vorschulkindern im Rahmen einer notwendigen Förderung ihrer Gesamtentwicklung einen kostenfreien regelmäßigen dreijährigen Kindergartenbesuch zu ermöglichen. Sie verfolgten vielmehr den weiteren und andersartigen Zweck einer allgemeinen Finanzierung der privaten Kindergärten, wie dies bereits seit Jahren auf Verbandsebene zwischen den Kommunalen Landesverbänden, den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe vereinbart sei.
Förderung darf Unterschiede bei Betreuungsangeboten berücksichtigen
Bei der ihr nun auferlegten neuen Entscheidung über den Förderantrag der Kläger dürfe die Beklagte Unterschiede insbesondere in den Betreuungsangeboten der städtischen Kindergärten einerseits und des Waldorfkindergartens andererseits bei der Bestimmung der Höhe der Förderung berücksichtigen. Auch der Zeitpunkt der Antragstellung durch die Kläger könne bei der neuen Entscheidung berücksichtigt werden, da die beabsichtigte Förderung gerade nicht auf eine unmittelbare finanzielle Entlastung der Eltern abziele, sondern in erster Linie einen tatsächlichen Kindergartenbesuch der Vorschulkinder ermöglichen solle.
- Redaktion beck-aktuell
- VGH Mannheim
- Urteil vom 23.02.2016
- 12 S 638/15
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