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VGH Kassel

Deutsche Umwelthilfe scheitert im Streit um Luftreinhaltepläne mit Vollstreckungsanträgen gegen Hessen

Parken in Pink

Die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) ist mit ihren Anträgen vor Gericht gescheitert, gegen das Land Hessen jeweils ein Zwangsgeld mit dem Ziel anzudrohen und festzusetzen, die für die Landeshauptstadt Wiesbaden und die Stadt Darmstadt geltenden Luftreinhaltepläne zu ändern. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat zur Begründung ausgeführt, die Anträge seien unter anderem deshalb nicht begründet, weil das Land Hessen seine Verpflichtungen aus den rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom Oktober 2011 und vom August 2012 erfüllt habe (Beschlüsse vom 11.05.2016, Az.: 9 E 448/16 und 9 E 450/16).

Klage der DUH auf Änderung der Luftreinhaltepläne für Wiesbaden und Darmstadt erfolgreich

Bereits im Juli 2011 und im Februar 2012 hatte die DUH Klagen zur Änderung der für die Landeshauptstadt Wiesbaden und die Stadt Darmstadt geltenden Teilpläne des Luftreinhalteplans für den Ballungsraum Rhein-Main beim VG Wiesbaden erhoben. Diese Klagen zielten darauf ab, das Land Hessen zu verpflichten, die damals geltenden Luftreinhaltepläne für beide Städte so zu ändern, dass ein über das Kalenderjahr gemittelter Immissionswert für Stickstoffdioxid (NO₂) in Höhe von 40 μg/m³ eingehalten wird. Das VG Wiesbaden hat dem mit Urteilen vom 10.10.2011 und vom 16.08.2012 entsprochen und das Land Hessen verpflichtet, die damals geltenden Luftreinhaltepläne für die Landeshauptstadt Wiesbaden und die Stadt Darmstadt so zu ändern, dass diese Teilpläne des Luftreinhalteplans für den Ballungsraum Rhein-Main die erforderlichen Maßnahmen vorsehen, um schnellstmöglich den in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Immissionshöchstmengen geregelten Grenzwert eines über das Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in Höhe von 40 μg/m³ einhalten. Diese beiden Urteile des VG Wiesbaden sind rechtskräftig.

DUH hält Verpflichtungen aus Urteilen für nicht erfüllt und klagt erfolgreich vor VG Wiesbaden

Im November 2015 beantragte die DUH beim VG Wiesbaden, dem Land Hessen zur Erfüllung der aus den rechtskräftigen Urteilen resultierenden Verpflichtungen unter Setzung einer Frist ein angemessenes Zwangsgeld von bis zu 10.000 Euro anzudrohen, hilfsweise ein angemessenes Zwangsgeld festzusetzen. Das VG entschied antragsgemäß und drohte dem Land Hessen mit Beschlüssen vom 11.01.2016 die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 10.000 Euro für den Fall an, dass es seiner Verpflichtung aus den rechtskräftigen Urteilen vom 2011 und 2012 zur Erstellung von Luftreinhalteplänen innerhalb einer Frist von neun Monaten nicht nachkomme. Zur Begründung führte das VG im Wesentlichen aus, das Land Hessen sei seinen Verpflichtungen zur Aufstellung den gesetzlichen Vorgaben genügender Luftreinhaltepläne für die Städte Wiesbaden und Darmstadt nicht beziehungsweise nur unzureichend nachgekommen. Auch die vorgelegten Entwürfe für eine Fortschreibung der Luftreinhaltepläne erfüllten die gesetzlichen und vom Gericht festgelegten Vorgaben nicht.

VGH Kassel: Hessen ist seinen Verpflichtungen aus den Urteilen nachgekommen

Die gegen diese beiden Beschlüsse vom Januar 2016 eingelegten Beschwerden, mit dem Antrag, unter Abänderung der Entscheidungen des VG Wiesbaden die Anträge der DUH auf Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld abzulehnen, waren erfolgreich. Die Anträge der DUH auf Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld seien bereits deshalb unbegründet, weil das Land Hessen seine Verpflichtungen aus den rechtskräftigen Urteilen des VG Wiesbaden vom 11.10.2011 und vom 16.08.2012 erfüllt habe, so der VGH. Es fehle deshalb bereits an einer gesetzlichen Voraussetzung für eine Vollstreckung dieser Urteile durch Androhung beziehungsweise Festsetzung eines Zwangsgeldes. So sei das Land Hessen seinen Verpflichtungen aus den rechtskräftigen Urteilen durch Errichtung von Umweltzonen in der Landeshauptstadt Wiesbaden mit den Fortschreibungen des Luftreinhalteplans für den Ballungsraum Rhein-Main (Teilpläne Wiesbaden und Darmstadt) zum 01.02.2013 und zum 01.11.2015 vollumfänglich nachgekommen, meint der VGH.

Im Vollstreckungsverfahren aufgeführte Maßnahmen zum Teil nicht durch Urteile gedeckt

Zu den vom VG Wiesbaden in seinen angefochtenen Beschlüssen vom 11.01.2016 im Vollstreckungsverfahren aufgeführten Maßnahmen, die über die einzelnen im Luftreinhalteplan vorgesehenen Festlegungen hinausgehen (zum Beispiel die Einführung eines Durchfahrtsverbots für Dieselfahrzeuge, insbesondere für Lastkraftwagen, die Einführung einer City-Maut und eines Bürgertickets, die Quantifizierung der jeweiligen Reduzierungswerte und die Einschätzung des Zeitraums des Eintritts ihrer Wirksamkeit sowie die Entlüftung des City-Tunnels in Darmstadt bei gleichzeitiger Verkehrsreduzierung), sei das Land Hessen nach den beiden rechtskräftigen Urteilen aus den Jahren 2011 und 2012, deren Vollstreckung die DUH beantragt hat, dagegen nicht verpflichtet, heißt es in den Beschlüssen weiter. Mit dieser in den angefochtenen Beschlüssen vom 16.01.2016 vom Land Hessen im Wege des Vollstreckungsverfahrens geforderten Umsetzung weiterer Maßnahmen sei das VG Wiesbaden über den Inhalt seiner zu vollstreckenden Urteile in rechtlich nicht zulässiger Weise hinausgegangen, so der VGH. Ob diese weiteren Maßnahmen rechtlich geboten seien, könne nicht in einem Verfahren auf Vollstreckung der Urteile vom 10.10.2011 und vom 16.08.2012 bestimmt werden. Dies könne vielmehr nur in einem neuen Erkenntnisverfahren entschieden werden.