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VGH Kassel

Braunkohlestaubkraftwerk in Frankfurt-Fechenheim rechtmäßig

Vergessene Anrechte

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Braunkohlestaubkraftwerks in Frankfurt-Fechenheim ist rechtmäßig erteilt worden. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Kassel mit Urteil vom 25.02.2016 entschieden und die Berufung des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) zurückgewiesen. Damit kann das bereits in Betrieb befindliche Kraftwerk weiterhin den Industriepark Fechenheim mit Wärme beliefern (Az.: 9 A 245/14).

BUND: Kraftwerk genügt immissionsschutzrechtlichen Anforderungen nicht

Das Regierungspräsidium Darmstadt hatte der Firma GETEC AG im April 2011 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage erteilt. Dagegen klagte der BUND mit der Begründung, das Kraftwerk sei aus verschiedenen umwelt- und immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig. Unter anderem habe die genehmigte Anlage keine Rauchgasentschwefelungsanlage und entspreche nicht den Anforderungen des Luftreinhalteplans Rhein-Main. Die zwischenzeitlich errichtete Anlage wird von der Firma Allessa Chemie GmbH betrieben und beliefert den Industriepark Fechenheim mit Feuerungswärme. Das vorhandene Wärmekraftwerk wurde stillgelegt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Dagegen legte der Verband Berufung ein.

VGH: Umweltverträglichkeitsprüfung nach Vorprüfung zu Recht abgelehnt

Der VGH hat die Berufung zurückgewiesen. Die Genehmigungsbehörde habe zu Recht als Ergebnis der Umweltverträglichkeits-Vorprüfung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgelehnt, da schädliche Umwelteinwirkungen durch das Kraftwerk auch bei Einbeziehung der bereits vorhandenen Anlagen gleicher und ähnlicher Art des Industrieparks nicht zu besorgen seien. Das Ergebnis der Vorprüfung, dass die Emissionen etwa von Quecksilber die Irrelevanzschwelle der "Technischen Anleitung Luft" - TA Luft - nicht überschreiten und keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt darstellen, sei plausibel und im Ergebnis nicht zu beanstanden. Für den vom BUND reklamierten strengeren immissionsschutzrechtlichen Vorsorgemaßstab fehle es an einer rechtlichen Grundlage, da dieser Maßstab nicht durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern durch die fachrechtlichen Regeln, zum Beispiel durch die die TA Luft und die TA Lärm bestimmt werde.

Sonderfallprüfung nach TA Luft ebenfalls zu Recht unterblieben

Der VGH konnte auch nicht feststellen, dass der Quecksilbergehalt des verwendeten Brennstoffs falsch berechnet wurde. Die Genehmigungsbehörde habe bei der Umweltverträglichkeits-Vorprüfung auch von den konkret nach der Genehmigung zu verwendenden Brennstoffen ausgehen dürfen und keine theoretischen Höchstwerte zugrunde legen müssen. Aus diesen Gründen sei auch die geforderte Sonderfallprüfung nach der TA Luft zu Recht unterblieben.

Lage im Bereich eines Luftreinhalteplans für Verstoß nicht ausreichend

Laut VGH ist auch die Betrachtung der Emissionen in Bezug auf die benachbarten Naturschutz- und FFH-Gebiete anhand der sogenannten Critical Loads methodisch ordnungsgemäß erfolgt und in der Sache nicht zu beanstanden. Dass das Vorhaben im Bereich eines Luftreinhalteplans liege, begründe allein noch keinen immissionsschutzrechtlichen Verstoß. Dazu seien vielmehr konkrete Anordnungen in dem Luftreinhalteplan selbst notwendig, an denen es hier aber fehle.

Lärmvorbelastung musste nicht ermittelt werden

Die Behörde habe auch nicht die Lärmvorbelastung des Gebiets ermitteln müssen, so der VGH weiter. Denn die von dem Kraftwerk verursachte Zusatzbelastung mit Lärm liege deutlich unterhalb der Irrelevanzschwelle der TA Lärm; auch sonst hätten sich keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Prognose ergeben. Dies sei durch spätere Messergebnisse bestätigt worden.

Störfallverordnung nicht anwendbar

Schließlich liegt dem VGH zufolge auch kein Verstoß gegen die Störfallverordnung und die Seveso-II-Richtlinie vor. Denn bei Braunkohlestaub handele es sich nicht um einen explosionsgefährlichen Stoff im Sinne der einschlägigen Vorschriften, so dass die Störfallverordnung nicht anwendbar sei.