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VGH Kassel

Anspruch auf Asylverfahren trotz Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien

Klageindustrie

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge muss auf Antrag eines Flüchtlings ein Asylverfahren auch dann durchführen, wenn diesem in Bulgarien bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, da die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge dort nicht den Mindeststandards der Europäischen Grundrechtecharta genügen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Kassel mit Urteil vom 04.11.2016 entschieden. Nur so könne ein effektiver Flüchtlingsschutz gewährleistet werden. Der VGH hat die Revision zugelassen (Az.: 3 A 1292/16.A).

Syrischer Kläger bereits als Flüchtling in Bulgarien anerkannt

Geklagt hatte ein Flüchtling aus Syrien, der im Juli 2014 aus seinem Heimatland geflohen und über die Türkei, Bulgarien und Serbien im Dezember 2014 in das Bundesgebiet eingereist ist. Während seines einmonatigen Aufenthalts in der Republik Bulgarien hatte er einen Asylantrag gestellt, woraufhin ihm von den bulgarischen Behörden im November 2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war. In Deutschland stellte der Kläger erneut einen Asylantrag.

BAMF hält Asylantrag für unzulässig – VG weist Klage ab

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab. Zur Begründung führte es aus, dem Kläger stehe keine - zusätzliche - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die Bundesrepublik Deutschland zu. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfe. Auf die Androhung einer Abschiebung nach Bulgarien wurde im Laufe des gerichtlichen Verfahrens verzichtet. Das Verwaltungsgericht Gießen wies die auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Bundesgebiet gerichtete Klage des Klägers ab. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.

VGH: Anspruch auf weiteres Asylverfahren bei EU-grundrechtswidrigen Lebensbedingungen im Anerkennungsstaat

Die Berufung hatte Erfolg. Nach Auffassung des VGH besteht ein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens dann, wenn ein Flüchtling in den eigentlich zuständigen EU-Mitgliedstaat, der ihn als Flüchtling bereits anerkannt hat, nicht zurückkehren kann, weil dort die Lebensbedingungen für Flüchtlinge den Mindeststandards der Europäischen Grundrechtecharta nicht genügen. Andernfalls würde er dauerhaft als lediglich geduldeter Ausländer auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Integrations- und Zukunftsperspektive verwiesen werden, was mit den Grundsätzen des internationalen Flüchtlingsschutzes nicht zu vereinbaren sei.

Bulgarisches Asylverfahren weist systemische Mängel auf

Laut VGH steht die bereits erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bulgarien einer - weiteren - Durchführung eines Asylverfahrens und einer möglichen "erneuten" Anerkennung als Flüchtling durch die Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen. Denn nach seiner Überzeugung leidet das Asylverfahren in Bulgarien derzeit insbesondere hinsichtlich bereits anerkannter Flüchtlinge unter systemischen Mängeln, so dass betroffene Flüchtlinge nicht auf eine bereits in Bulgarien erfolgte Flüchtlingsanerkennung verwiesen werden können.

In Bulgarien droht anerkannten Flüchtlingen Obdachlosigkeit

So seien anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien derzeit von Obdachlosigkeit bedroht, weil nur Asylsuchende, die sich noch in einem Asylverfahren befinden, nicht aber bereits anerkannte Flüchtlinge ein Recht auf Unterbringung in einer der Notunterkünfte hätten. Anerkannte Flüchtlinge könnten auch in kommunalen Obdachlosenunterkünften oder Sozialwohnungen keine Unterkunft finden. Dafür müsste mindestens ein Familienmitglied die bulgarische Staatsbürgerschaft besitzen und schon seit einer gewissen Zeit ununterbrochen in der jeweiligen Gemeinde gemeldet gewesen sein.

Ohne Wohnung kein Zugang zu anderen Hilfen

Erschwerend kommt dem VGH zufolge hinzu, dass ohne Wohnung auch der Zugang zu anderen staatlichen oder medizinischen Leistungen unmöglich sei. Den monatlichen Beitrag für eine Gesundheitsversorgung müssten anerkannte Flüchtlinge selbst bezahlen. Eine staatliche Unterstützung hierzu gebe es nicht. Auch existiere in Bulgarien kein nationales Integrationsprogramm für anerkannte Flüchtlinge oder sogenannte subsidiär Schutzberechtigte. Ihnen sei es praktisch unmöglich, ihre sozialen Rechte wahrzunehmen. Eine Integration in den Arbeitsmarkt für anerkannte Flüchtlinge oder einen Schulunterricht für deren Kinder gebe es in Bulgarien nicht. Auch Sprachunterricht werde nicht angeboten. Diese Einschätzung von Flüchtlingsorganisationen werde durch die Auskünfte des Auswärtigen Amtes und des UNHCR bestätigt. Auch habe die Republik Bulgarien mehrere EU-Richtlinien zum Flüchtlingsschutz und zum Anerkennungsverfahren bisher nicht in nationales Recht umgesetzt.