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Machtübernahme durch Taliban

Kein subsidiärer Schutz für jungen Afghanen mehr

Asylantrag der Bundesrepublik Deutschland und ein Reisepass
Die Lage in Afghanistan begründet keinen Schutzanspruch mehr. © Stockwerk-Fotodesign / Adobe Stock

Trotz der schwierigen Lage in Afghanistan bekommt ein Mann weder einen Flüchtlingsstatus noch einen subsidiären Schutzstatus zugesprochen. Der Konflikt sei schließlich vorbei, meint der VGH Hessen.

Ein junger Afghane aus der Region Herat darf nicht in Deutschland bleiben. Das geht aus einem Urteil des VGH Hessen hervor (Urteil vom 22.09.2026 – 12 A 869/26.A).

Der Mann war nach eigenen Angaben 2015 nach Deutschland eingereist. In Deutschland stellte er einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ablehnte: Man habe dem Asylsuchenden weder einen Flüchtlingsstatus noch einen subsidiären Schutzstatus zuerkennen und auch kein Abschiebeverbot feststellen können. 

Der Mann klagte und das VG Wiesbaden verpflichtete das BAMF mit einem Urteil aus dem August 2021, ihm einen subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. In der Provinz Herat bestehe ein innerstaatlicher Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban. Doch das Urteil hielt nicht. Auf die Berufung des BAMF hat der VGH Hessen es aufgehoben und die Klage des Asylsuchenden abgewiesen.

Schwierige Lebensverhältnisse, aber keine Existenzbedrohung

Im Zeitpunkt der Entscheidung habe in Afghanistan kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mehr geherrscht. Dieser sei mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 beendet gewesen. Auch der immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan sei nicht gefährlich genug, um dem Mann einen Schutzstatus zuzuerkennen – insbesondere, weil die Provinz Herat, aus der der Mann stammt, im Westen Afghanistans liege.

Ebenfalls bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Afghanistan in den Irak-Krieg involviert sei, so der zuständige 12. Senat. Auch einen sonstigen Grund für die Zuerkennung internationalen Schutzes in der Form einer Flüchtlingsanerkennung oder eines subsidiären Schutzstatus sah der VGH nicht. 

Der Mann sei jung, gesund und erwerbsfähig und verfüge darüber hinaus noch über ein familiäres Netzwerk in Afghanistan. Daher scheide auch die Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen der dortigen humanitären Verhältnisse aus. Trotz der schwierigen Lebensverhältnisse in Afghanistan werde der Mann nicht in existenzielle Not geraten, so der VGH.

Die Revision gegen das Urteil ließen die Richterinnen und Richter nicht zu. Dagegen kann der Mann Beschwerde einlegen, über die das BVerwG zu befinden hätte.

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