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Kein Platz im Industriegebiet

Wohin mit den Cannabis-Vereinen?

Eine Halle, in der Cannabispflanzen angebaut werden
© Michael Drak / Adobe Stock

Ein Cannabis-Club darf keinen Gewinn machen – und ist deshalb kein Gewerbe. Für das VG Würzburg gehört er damit auch nicht in ein Industriegebiet.

Cannabis-Anbauvereinigungen sind grundsätzlich nicht gewerblich ausgerichtet und daher in Industriegebieten nicht allgemein zulässig. Das entschied das VG Würzburg mit einer engen Auslegung der Baunutzungsverordnung: Es fehle entscheidend an der Gewinnerzielungsabsicht (Urteil vom 24.09.2026 – W 5 K 26.42).

Die Anbauerlaubnis hatte der Cannabis-Club schon, nun scheiterte das Vorhaben jedoch an der Baugenehmigung für eine Werkhalle in einem Industriegebiet. Die Baubehörde verwies darauf, dass Industriegebiete nur der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienten – eine Cannabisvereinigung sei jedoch ein nicht wirtschaftlicher Verein und daher gerade kein Gewerbe. Das VG Würzburg schloss sich dem nun an.

Ohne Gewinnerzielung kein Gewerbe

Die 5. Kammer stellte entscheidend auf den Begriff des allgemein zulässigen Gewerbebetriebs nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ab. Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur setze dieser gerade voraus, dass die Tätigkeit auch mit einer Gewinnerzielungsabsicht einhergehe. Diese sei gerade konstitutive Voraussetzung, weswegen die Kammer gegenläufiger Rechtsprechung eine ausdrückliche Absage erteilte. Bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht könne ein Vorhaben auch nicht etwa deshalb zulässig sein, weil die Nutzung des Bodens und seine Auswirkungen auf die Umgebung mit einem Gewerbebetrieb vergleichbar seien. Die BauNVO typisiere bestimmte Vorhaben insoweit nur anhand ihres abstrakten Störungspotenzials.

Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht von Cannabis-Anbauvereinen folge bereits aus dem Gesetz: Nach § 1 Nr. 13 KCanG bestehe der einzig zulässige Zweck der Vereine im gemeinschaftlichen, nichtgewerblichen Eigenanbau und der Weitergabe von Cannabis. "Nichtgewerblich" bedeute jedenfalls, dass damit kein Gewinn erzielt werden dürfe, was durch die übrigen Vorschriften sichergestellt werde. So dürften etwa nur Mitglieder – höchstens auf Minijob-Basis – am Anbau teilnehmen und das Cannabis sodann auch nur unter den Mitgliedern verteilt werden. 

Der Gesetzgeber habe die baurechtliche Seite beim Erlass des KCanG wohl durchaus bedacht, das bedeute aber nicht, dass die Vorhaben unbedingt in den klassischen Gebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO ihren Platz finden müssten. Denkbar sei etwa eine Genehmigung in einem "sonstigen Sondergebiet" nach § 11 Abs. 1 BauNVO.

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500 Mitglieder sind nicht die Allgemeinheit

Auch eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB komme nicht in Betracht, da die Anlage keinen kulturellen, sozialen oder gesundheitlichen Zwecken im Sinne der Vorschrift diene. Nach ständiger Rechtsprechung seien darunter sog. Gemeinbedarfsanlagen zu verstehen, die jedenfalls der "Allgemeinheit" dienen müssten. Das wiederum bedeute, dass die Anlage einem nicht bestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich sein müsse.

Cannabis-Anbauvereine seien von Gesetzes wegen hingegen auf eine maximale Mitgliederanzahl von 500 begrenzt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Bestandsmitglieder regelmäßig wechseln würden, sodass von einer Zugänglichkeit für die Allgemeinheit hier nicht die Rede sein könne.