Werbeschild für Apotheke darf trotz Baurechtswidrigkeit bleiben

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Werbeschild für Apotheke darf trotz Baurechtswidrigkeit bleiben. beck-aktuell, 07.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183816)
Die Trierer Löwenapotheke darf ihr ein rotes "A" zeigendes, in der Grabenstraße 1 angebrachtes Werbeschild behalten. Zwar sei es ohne die erforderliche Genehmigung angebracht worden und wegen seiner Größe von rund 1,2 x 1,6 Metern auch nicht genehmigungsfähig, so das Verwaltungsgericht Trier. Die Stadt sei aber in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle im Stadtgebiet nicht gegen unzulässige Werbeanlagen vorgegangen. Es bestehe auch kein planvolles Konzept, wie und gegen wen sie vorgehe. Deswegen sei die Beseitigungsanordnung in Bezug auf die Anlage der Trierer Löwenapotheke aufzuheben (Urteil vom 25.11.2015, Az.: 5 K 1466/15.TR).
Ermessen fehlerhaft ausgeübt
Die Werbeanlage der Trierer Löwenapotheke verstößt laut VG gegen die Vorschriften der Werbeanlagen-Satzung der Stadt, weil es die danach zulässige Größe für Werbeanlagen von höchstens 0,75 Metern überschreitet und zudem unzulässig über die Brüstung des ersten Obergeschosses hinausragt. Dennoch müsse die ergangene Beseitigungsanordnung aufgehoben werden, weil die Stadt das ihr zustehende Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt habe. Die Verwaltung müsse bei ihr eingeräumtem Ermessen dieses in gleich gelagerten Fällen gleichmäßig ausüben. Sie dürfe sich also nicht lediglich zum Einschreiten gegenüber einem Einzelnen entscheiden, während sie gegen eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle nicht vorgehe.
Einbettung in Eingriffskonzept erforderlich
Im Stadtgebiet existiere grade auch im Umfeld des Hauptmarktes eine Vielzahl von Werbeanlagen, die im Widerspruch zur Werbeanlagen-Satzung stünden. Die Beklagtenvertreter bezifferten diese in der mündlichen Verhandlung vor Gericht auf etwa 30 bis 40 materiell illegale Anlagen. In einem solchen Fall sei es jedoch erforderlich, so das VG, dass die Behörde vor einem Einschreiten gegen Einzelne zunächst ein planvolles Konzept erarbeite, wie und gegen wen sie vorgehe. Dies habe die Beklagte jedoch nicht getan. Da mit der streitgegenständlichen Beseitigungsanordnung auch keine verallgemeinerungsfähige Frage habe beantwortet werden sollen ("Musterfall“), habe die Stadt sich auch nicht aus diesem Grund auf die Regelung eines Einzelfalles beschränken dürfen. Vielmehr hätte der streitgegenständliche Fall in ein Eingriffskonzept eingebettet werden müssen.
Zulassung der Berufung möglich
Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Trier
- Urteil vom 25.11.2015
- 5 K 1466/15.TR
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