Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
VG Trier

Weinbaulicher Nebenerwerbsbetrieb im Aufbau kann im Außenbereich privilegiertes Vorhaben sein

Leitplanken für KI-unterstützte Justiz

Auch ein Bauvorhaben, das einem erst im Aufbau befindlichen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb dient, kann als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zulässig sein. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier zugunsten eines Winzers entschieden, der im Außenbereich der Gemarkung Mülheim einen ökologisch bewirtschafteten weinbaulichen Nebenerwerbsbetrieb aufbauen will. Gegen das Urteil vom 10.06.2015 (Az.: 5 K 2149/14.TR) können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.

Erlass eines Bauvorbescheids zur Errichtung einer Betriebshalle abgelehnt

Der Kläger beabsichtigt, durch eine ökologische Bewirtschaftung und durch den Einsatz spezieller Kultursubstrate einen weinbaulichen Nebenerwerbsbetrieb aufzubauen. Sein Ziel ist es, einen Null-Emissions-Wein herzustellen und zu vermarkten. Beim beklagten Landkreis Bernkastel-Wittlich hat er den Erlass eines Bauvorbescheids zur Errichtung einer Betriebshalle mit einer Grundfläche von 7x14 Meter zum Unterstellen landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte auf einem Grundstück beantragt, das im Außenbereich der Gemarkung Mülheim liegt. Sein Antrag wurde im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass aufgrund der geringen Größe der von ihm bewirtschafteten Flächen von insgesamt 0,4 Hektar nicht von einem landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen sei, für den im Außenbereich privilegiert Baurecht geschaffen werden könne.

Auch erst im Aufbau befindlicher Betrieb kann im Außenbereich zulässig sein

Dieser Argumentation folgte das VG nicht. Auch bei einem erst im Aufbau befindlichen Betrieb mit noch geringer Betriebsfläche könne es sich um einen landwirtschaftlichen – und mithin bauplanungsrechtlich im Außenbereich privilegierten – Betrieb handeln, wenn es sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handele. Insoweit komme es nicht allein auf die Betriebsgröße an. Vielmehr sei eine Gesamtbetrachtung aller Umstände im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. Der Betriebsinhaber müsse insgesamt eine Organisation, die auf Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung ausgerichtet sei, nachweisen können.

Kläger betreibt Vorhaben ernsthaft und nachhaltig

Dies sei im zu entscheidenden Fall gegeben. Der Kläger betreibe seinen 2012 gegründeten Weinbaubetrieb mit einer Ernsthaftigkeit, die weit über eine Hobbytätigkeit hinausgehe. Er habe sich zum Winzer ausbilden lassen und sei bestrebt, den Ausbau von Weinen in einem größeren Umfang voranzutreiben. Bereits jetzt arbeite er wirtschaftlich mit Gewinnerzielung. Nicht zuletzt durch Vorlage diverser Verträge über die Abnahme seines Weines habe er nachgewiesen, dass er seine Tätigkeit mit großer Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit betreibe. Unschädlich sei, dass ein Großteil der vom Kläger bewirtschafteten Flächen nur gepachtet sei. Denn er habe nachgewiesen, dass diese Pachtflächen langfristig gesichert seien.