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VG Trier verneint Unterhaltsbeitrag bei Versorgungsehe

Vollzeit mit der Brechstange?

Leidet ein Versorgungsempfänger im Zeitpunkt der Eheschließung offensichtlich bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit, spricht dies für eine Versorgungsehe. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 05.07.2016. Die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags für Witwen nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz scheide in diesem Fall aus. Zugrunde lag die Klage einer 30 Jahre jüngeren Frau, die einen 83-jährigen ehemaligen Professor geheiratet hatte, der nach anderthalb Jahren Ehe verstorben ist. Dem Dienstherrn sei es nicht zuzumuten, durch die späte Eheschließung des Versorgungsempfängers voraussichtlich noch über Jahrzehnte eine Versorgung des Ehepartners zu übernehmen, hieß es in der Begründung (Az.: 1 K 940/16.TR).

Mehrere lebensbedrohliche Krankheiten bei Eheschließung

Zum Zeitpunkt der Eheschließung litt der 83-jährige an einer Mehrzahl potenziell lebensbedrohlicher Erkrankungen. Die Klägerin beantragte die Bewilligung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags in Höhe von etwa 1.200 Euro, die das beklagte Land Rheinland-Pfalz jedoch ablehnte.

Von Versorgungsgedanken als primärem Beweggrund auszugehen

Das VG bestätigte die Ablehnung des Unterhaltsbeitrags. Zwar habe die Ehe länger als ein Jahr bestanden, sodass unter dem Gesichtspunkt einer nur kurzen Ehedauer nicht per se von einer Versorgungsehe ausgegangen werden könne. Im zu entscheidenden Fall komme aber dem Gesundheitszustand des Verstorbenen bei der Bewertung der Frage, ob es sich um eine sogenannte Versorgungsehe gehandelt habe, eine entscheidende Bedeutung zu. Leide ein Versorgungsempfänger im Zeitpunkt der Eheschließung offensichtlich bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit, könne nach richtiger Ansicht davon ausgegangen werden, dass der Versorgungsgedanke der primäre Beweggrund für die Eheschließung gewesen sei. Unabhängig davon müsse vorliegend zudem der große Altersunterschied der Ehepartner sowie das hohe Alter des Versorgungsempfängers im Zeitpunkt der Eheschließung berücksichtigt werden.

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