Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt

VG Trier zeigt in Konkurrentenstreit Grenzen des sogenannten Altunternehmerprivilegs auf

Berufe mit Haltung

Bei der Erteilung einer Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb des allgemeinen Linienverkehrs ist der Umstand, dass ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden ist, angemessen zu berücksichtigen. Dieser im sogenannten Altunternehmerprivileg zum Ausdruck kommende Grundsatz erfordert aber nicht, dass ein Neubewerber, um zum Zuge zu kommen, ein "überzeugend besseres Angebot“ vorlegen muss beziehungsweise dass "gewichtige Gründe“ für das Angebot des Neubewerbers sprechen müssen. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden und einer Konkurrentenklage auf Erteilung einer Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb des allgemeinen Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen auf der Linie 511 (Daun-Großlittgen) stattgegeben. Gegen das Urteil vom 25.08.2015 (Az.: 1 K 843/15.TR) können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.

Genehmigung an "Altunternehmerin" erteilt

Geklagt hatte eine Firma aus Bonn. Dieser war mit Bescheid des beklagten Landesbetriebes Mobilität vom August 2014 zunächst die Genehmigung für die Linie 511 für den Zeitraum April 2015 bis Dezember 2018 erteilt worden. Der Antrag der beigeladenen Rhein-Mosel-Verkehrsgesellschaft mbH, die die Linie bislang betrieben hatte, wurde seinerzeit abgelehnt. Auf den von der Beigeladenen daraufhin eingelegten Widerspruch erließ der Beklagte alsdann im März 2015 einen Abhilfebescheid, mit dem er den Bescheid vom August 2014 aufhob und nunmehr der Beigeladenen die Genehmigung für oben genannten Linienverkehr erteilte. Gegen diesen Abhilfebescheid hat die Klägerin beim VG Trier Klage erhoben. Dieses gab ihrer Klage im Wesentlichen mit der Begründung statt, dass die Auswahlentscheidung des Beklagten an mehreren Rechtsfehlern leide. Insbesondere seien die Voraussetzungen für das sogenannte Altunternehmerprivileg falsch angewandt worden, so das Gericht.

VG moniert falsche Anwendung des "Altunternehmerprivilegs“

Der beklagte Landesbetrieb sei insoweit rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass dieser der Beigeladenen als Altunternehmen zustehende Besitzstandsschutz nur durch "gewichtige Gründe“ oder durch ein "überzeugend besseres Angebot“ der Klägerin überwunden werden könne. In der Tat sei nach der einschlägigen Vorschrift des Personenbeförderungsgesetzes der Umstand, dass ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden sei, angemessen zu berücksichtigen. Die in diesem Sinne angemessene Berücksichtigung könne jedoch nur einen gewissen Rückstand des Angebots gegenüber dem konkurrierenden Angebot ausgleichen, erfordere aber gerade nicht, dass der Neubewerber ein "überzeugend besseres Angebot“ vorlege beziehungsweise dass "gewichtige Gründe“ für das Angebot des Neubewerbers sprächen. Damit sei der Beklagte bereits von einem falschen Prüfansatz ausgegangen, weil er die Bedeutung des Altunternehmerprivilegs erkennbar überbewertet habe.

Wertungskriterien im Abhilfebescheid anders gewichtet als im Ausgangsbescheid

Der Abhilfebescheid sei aber auch deshalb fehlerhaft, weil entscheidungserhebliche Wertungsgesichtspunkte außer Acht gelassen beziehungsweise nicht plausibel gewichtet worden seien, heißt es im Urteil weiter. So seien im Abhilfebescheid Wertungskriterien anders gewichtet als im Ausgangsbescheid, ohne dass dies jedoch nachvollziehbar begründet sei, so das Gericht. So sei – ohne nähere Begründung – auf einmal der Schüleranbindung vom Schulstandort Manderscheid das allesentscheidende Gewicht für die Abhilfe zugekommen. Andere – maßgebliche – Wertungsgesichtspunkte seien hingegen gänzlich unbeachtet geblieben. Dies betreffe beispielsweise die Anbindung des Schulstandorts Daun und die durch die Klägerin zusätzlich angebotenen Fahrten auf dem Abschnitt Daun-Gemünden-Weiersbach-Übersdorf-Bleckhausen nach der fünften Unterrichtsstunde sowie die zusätzliche Rückfahrtmöglichkeit für Schüler des Geschwister- Scholl-Gymnasiums nach der achten Schulstunde. Auch das ursprüngliche Fehlen einer Verbindung von Manderscheid in Richtung Bettenfeld-Meerfeld nach Ende des Ganztagsunterrichts im Angebot der Beigeladenen sei im Abhilfebescheid nicht berücksichtigt worden.

Weitere Ungereimtheiten in der Abhilfentscheidung

Demgegenüber seien die ungünstigeren Umsteigezeiten der Schülerbeförderung in Großlittgen im Angebot der Klägerin auf einmal als besonders schwerwiegend erachtet worden. Weitere Mängel der Abhilfeentscheidung lägen in der ungenügenden Berücksichtigung der Anbindung des Schulstandorts Gerolstein und des Kindergartenstandorts Übersdorf während der Schulferien. Auch sei nicht plausibel nachvollziehbar gemacht, warum im Ausgangsbescheid dem Streckenabschnitt Daun-Manderscheid die größere Bedeutung innerhalb der gesamten Linie zugemessen, in der Abhilfeentscheidung jedoch hiervon abgewichen und nunmehr der Streckenabschnitt Daun-Großlittgen als Nachfrageschwerpunkt definiert worden sei. Wegen dieser Rechtsfehler hat das VG den Abhilfebescheid des Beklagten aufgehoben. Folge sei, dass gleichzeitig der die Klägerin begünstigende Ausgangsbescheid vom August 2014 wieder auflebt. Der Beklagte müsse jedoch erneut über den Widerspruch der Beigeladenen entscheiden und hierin dann alle maßgeblichen Umstände für die Beurteilung der besseren Verkehrsbedienung im Sinne der Vorschrift des Personenbeförderungsgesetzes berücksichtigen.