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VG Stuttgart

Mappus mit Klagen wegen Verfahrens vor Untersuchungsausschuss "EnBW-Deal" gescheitert

Revitalisierte VwGO

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klagen des ehemaligen baden-württembergischen Ministerpräsidenten Stefan Mappus (CDU), die dieser wegen des Verfahrens vor dem Untersuchungsausschuss "EnBW-Deal" gegen das Land Baden-Württemberg erhoben hatte, mit Urteilen vom 03.07.2015 abgewiesen. Mappus hatte festgestellt wissen wollen, dass ihm der Untersuchungsausschuss ein Frage- und Beweisantragsrecht hätte einräumen müssen. Außerdem hatte er Einsicht in alle Unterlagen begehrt (Az.: 7 K 806/14 und 7 K 1375/14).

VG: Klage auf Feststellung eines Frage- und Beweisantragsrechts bereits unzulässig

Das VG hat die Klage auf Feststellung, dass der Untersuchungsausschuss "Ankauf der EnBW-Anteile der Électricité de France durch das Land Baden-Württemberg und seine Folgen (EnBW-Deal)" verpflichtet gewesen sei, dem Kläger als Betroffenem ein Fragerecht entsprechend § 240 StPO und ein Beweisantragsrecht entsprechend § 244 StPO einzuräumen, bereits für unzulässig erachtet. Nach der Beendigung der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses am 04.06.2014 bestehe kein berechtigtes Interesse des Klägers an einer gerichtlichen Feststellung mehr.

Trotz neuen Untersuchungsausschusses keine Wiederholungsgefahr

Der Kläger könne sich insoweit nicht auf eine Wiederholungsgefahr berufen, so das VG. Er habe in dem neuen Untersuchungsausschuss "Polizeieinsatz Schlossgarten II", dessen Arbeit noch nicht beendet sei, bisher weder die Rechtsstellung eines Betroffenen noch sei damit zu rechnen, dass er diese Rechtsstellung erhalten werde. Der Untersuchungsauftrag des neuen Untersuchungsausschusses (oder sein Verlauf) sei nicht darauf gerichtet, ein persönliches Fehlverhalten des Klägers festzustellen. Sämtliche Strafverfahren gegen den Kläger seien nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Damit sei Gegenstand des laufenden Untersuchungsausschussverfahrens lediglich ein mögliches politisches Fehlverhalten des Klägers, das keine rechtlichen Konsequenzen auslöse.

VG sieht auch kein Rehabilitationsinteresse

Das VG verneint auch ein Rehabilitationsinteresse des Klägers. Der pauschale Vorwurf, das Untersuchungsverfahren habe nur dazu gedient, das Wirken des Klägers als Ministerpräsident des Landes um billiger parteipolitischer Vorteile Willen zu denunzieren, berücksichtige nicht die besondere Aufgabe des Untersuchungsausschusses, die Regierung zu kontrollieren und die politische Verantwortung für das Regierungshandeln festzustellen und geltend zu machen. Im Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses finde sich auch nicht die Aussage, der Kläger habe das Land "in Höhe mehrerer Millionen Euro geschädigt".

Keine Präjudizwirkung für Amtshaftungsprozess

Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ergibt sich laut VG auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Präjudizialität für einen Schadenersatz- oder Entschädigungsanspruch des Klägers. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers durch den Untersuchungsausschuss. Der Tatbestand eines Amtshaftungsanspruches sei daher offenkundig nicht erfüllt.

Klage auch unbegründet: Weder Frage- noch Beweisantragsrecht

Unabhängig davon wäre die Klage dem VG zufolge auch unbegründet. Der Untersuchungsausschuss "EnBW-Deal" sei nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger als Betroffenen ein Fragerecht entsprechend § 240 StPO und ein Beweisantragsrecht entsprechend § 244 StPO einzuräumen. Das Untersuchungsausschussgesetz des Landes Baden-Württemberg eröffne die Anwendung dieser Vorschriften nicht. Von der Gewährung eines Frage- und Beweisantragsrechts habe der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich abgesehen. Dem Kläger habe als Betroffenem im Untersuchungsausschuss auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten kein Frage- und Beweisantragsrecht zugestanden.

Klage auf Einsicht in Unterlagen unzulässig und unbegründet

Soweit der Kläger vom Land Baden-Württemberg begehre, dass ihm alle Unterlagen, die vom Untersuchungsausschuss "EnBW-Deal" aufgrund von Beweisbeschlüssen beigezogen worden seien, zugänglich gemacht würden, sei die Klage ebenfalls mangels eines Rechtschutzbedürfnisses unzulässig, da der Untersuchungsausschuss sein Tätigkeit beendet habe. Die Klage wäre auch unbegründet, da sich aus dem Untersuchungsausschussgesetz kein solcher Anspruch ergebe.