VG Stuttgart lehnt Eilanträge gegen Flüchtlingsunterkünfte in Hochdorf ab

Zitiervorschlag
VG Stuttgart lehnt Eilanträge gegen Flüchtlingsunterkünfte in Hochdorf ab. beck-aktuell, 01.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188621)
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Eilanträge zweier Nachbarn gegen die geplante Gemeinschaftsunterkunft für bis zu 240 Flüchtlinge in Hochdorf im Kreis Esslingen mit Beschluss vom 25.08.2015 abgelehnt. Das VG konnte keine schützenswerten und baurechtlich relevanten Interessen der Antragsteller erkennen, die dem Vorhaben entgegenstehen (Az.: 2 K 3951/15).
Zwei Nachbarn wehren sich gegen Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge
Das Landratsamt erteilte dem Landkreis Esslingen eine auf fünf Jahre befristete Baugenehmigung zur Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für bis zu 240 Flüchtlinge in Hochdorf. Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die Umgebung besteht aus Feldern, Wiesen und Wald. Die Grundstücke der Antragsteller, auf denen sie Tierfutter anbauen und Pferde und Ponys halten, grenzen nördlich an das Baugrundstück an. Die Antragsteller beantragten beim VG gegen die erteilte Baugenehmigung Eilrechtsschutz.
VG: Kein Verstoß gegen baurechtliches Rücksichtnahmegebot
Das VG hat die Eilanträge abgelehnt. Das Bauvorhaben verstoße aller Voraussicht nach nicht gegen - allein zu prüfende - nachbarschützende Vorschriften. Ob das Bauvorhaben den Darstellungen des Flächennutzungs-, des Landschafts- oder des Regionalplans widerspreche oder, wie von den Antragstellern auch geltend gemacht, in den Lebensraum des Gebirgsgrashüpfers eingreife, könne dahinstehen. Mangels einer Verletzung in subjektiven Rechten könnten sich die Antragsteller nicht darauf berufen. Auch das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt, so das VG.
Wohnraum für Flüchtlinge dringend benötigt – Keine schutzwürdigen Interessen der Antragsteller
Das Landratsamt versuche mithilfe des Bauvorhabens seiner gesetzlichen Pflicht, Flüchtlingen Wohnraum zur Verfügung zu stellen, gerecht zu werden. Da die Flüchtlingszahlen in den letzten Monaten offenkundig und auch gerichtsbekannt stark angestiegen seien, liege es auf der Hand, dass die bisherigen Unterbringungskapazitäten nicht ausreichten und neue Wohnungen und Sammelunterkünfte gebaut werden müssten. Dem stünden keine durch das Bauvorhaben zu erwartenden, im Rahmen des Baurechts zu berücksichtigenden Beeinträchtigungen gegenüber, die die Antragsteller besonders schutzwürdig erscheinen ließen.
Eventuelle Belästigungen durch Lärm und Müll baurechtlich irrelevant
Soweit die Antragsteller Lärmbelästigungen befürchteten und damit rechneten, dass die untergebrachten Flüchtlinge ihren Müll achtlos wegwürfen und dadurch die Tierhaltung und die Futtergewinnung gefährdeten, sei dies nicht baurechtlich, sondern möglicherweise für das Polizei- und Ordnungsrecht oder das zivile Nachbarrecht relevant, so das VG.
Antragsteller können ihre Grundstücke weiter wie bisher nutzen
Dass die Antragsteller in der Nutzungsmöglichkeit ihrer Grundstücke unzumutbar beeinträchtigt oder gar gehindert wären, ist laut VG nicht ersichtlich. Sie könnten ihre Grundstücke weiterhin zu landwirtschaftlichen Zwecken nutzen. Die Pferdehaltung der Antragsteller werde durch die Flüchtlingsunterkunft ebenfalls nicht beeinträchtigt. Das Grundstück, auf dem die Antragsteller die Pferde hielten, liege über 200 Meter vom Baugrundstück entfernt. Bei den zu erwartenden Geräuschimmissionen handele es sich um grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche, selbst wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten von Flüchtlingen teilweise von denen der Ortsansässigen abheben sollten.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Stuttgart
- Beschluss vom 25.08.2015
- 2 K 3951/15
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VG Stuttgart lehnt Eilanträge gegen Flüchtlingsunterkünfte in Hochdorf ab. beck-aktuell, 01.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188621)



