Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
VG Stuttgart

Flüchtlingsunterkunft in Ostfildern ist zulässig

Carl von Ossietzky

Eine Anwohnerin ist mit ihrem Versuch gescheitert, den Bau einer Flüchtlingsunterkunft auf einem Sportplatzgelände in Ostfildern zu verhindern. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat ihren Eilantrag gegen die Baugenehmigung für die Unterkunft abgelehnt. Vor dem Hintergrund, dass die Unterbringungskapazitäten dem anhaltenden Zustrom an Flüchtlingen nicht standhielten, seien keine Beeinträchtigungen der Antragstellerin ersichtlich, die diese als besonders schutzwürdig erscheinen ließen. Gegen den Beschluss vom 27.08.2015 (Az.: 2 K 3693/15) ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben.

Nachbarin begehrt Eilrechtsschutz gegen Baugenehmigung

Die Stadt Ostfildern erteilte dem Landkreis Esslingen am 07.07.2015 die Baugenehmigung zur Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft "für soziale Zwecke" (47 Container, davon 27 Wohncontainer) in Ostfildern, deren Geltungsdauer bis zum 31.05.2017 befristet wurde. Der (einfache) Bebauungsplan für den Bereich "Ob der Halde" weist das Gebiet, in dem die Gemeinschaftsunterkunft errichtet werden soll, als "Sportplatzgelände" aus. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks, auf dem sich eine von ihr betriebene Vereinsgaststätte mit zwei Dreizimmerwohnungen befindet. Gegen die erteilte Baugenehmigung hat sie am 24.07.2015 einen Eilantrag gestellt.

Kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften ersichtlich

Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Das Bauvorhaben verstoße aller Voraussicht nach nicht gegen – allein zu prüfende – nachbarschützende Vorschriften. Der Einwand der Antragstellerin, die in der angegriffenen Baugenehmigung erteilte Befreiung von der im Bebauungsplan als "Sportplatzgelände" festgesetzten Art der baulichen Nutzung sei rechtswidrig, da die Grundzüge der Planung berührt seien, habe keinen Erfolg. Denn die Antragstellerin nutze ihr Grundstück selbst entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans zu Wohnzwecken.

Rücksichtnahmegebot nicht verletzt

Auch das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Der Landkreis Esslingen versuche, mithilfe des Bauvorhabens seiner gesetzlichen Pflicht, Flüchtlingen Wohnraum zur Verfügung zu stellen, gerecht zu werden. Da die Flüchtlingszahlen in den letzten Monaten offenkundig und auch gerichtsbekannt stark angestiegen seien, liege es auf der Hand, dass die bisherigen Unterbringungskapazitäten nicht ausreichten und neue Wohnungen/Sammelunterkünfte gebaut werden müssten. Dem stünden auf Seiten der Antragstellerin keine durch das Bauvorhaben zu erwartenden, im Rahmen des Baurechts zu berücksichtigenden Beeinträchtigungen gegenüber, die die Antragstellerin besonders schutzwürdig erscheinen ließen.

Grundstücksnutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt

Dass die Antragstellerin in der Nutzungsmöglichkeit ihres Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt oder gar gehindert wäre, sei nicht ersichtlich. Sie könne ihre Sportgaststätte (weiterhin) betreiben und das Grundstück zu Wohnzwecken nutzen, zumal sie die Flüchtlingsunterkünfte von den beiden Wohnungen aus noch nicht einmal sehen könne. Die Anordnung der Wohncontainer erscheine ihr gegenüber ebenfalls nicht als rücksichtslos. Die erforderlichen Grenzabstände würden eingehalten und die Zugänge zu den Containern befänden sich auf der von ihrem Grundstück abgewandten Seite.