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VG Schleswig beanstandet erhöhten Hundesteuersatz für bestimmte Hunderassen

Revitalisierte VwGO

Gemeinden dürfen sich bei der Festsetzung erhöhter Hundesteuersätze nur dann auf Regelungen anderer Normgeber und deren Erkenntnisse stützen, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine abstrakte Gefährlichkeit vorliegen. Dies hat das Verwaltungsgericht Schleswig mit zwei jetzt bekannt gewordenen Urteilen vom 15.07.2016 klargestellt. In den beiden Verfahren ging es um Hunde der Rasse "Bullmastiff" beziehungsweise "Bordeauxdogge". Die jeweiligen Hundesteuersatzungen sehen erhöhte Steuersätze gegenüber der Steuer für einen "normalen Hund“ vor (400 Euro statt 75 Euro beziehungsweise 800 Euro statt 110 Euro). Nach Auffassung des VG ist diese Ungleichbehandlung unzulässig (Az.: 4 A 86/15 und 4 A 71/15).

Kläger halten Hunde für individuell ungefährlich

Die Hundehalter hatten gegen entsprechende Steuerbescheide ihrer Gemeinde geklagt und zur Begründung geltend gemacht, dass ihre Hunde individuell ungefährlich seien und alleine aufgrund der Rassezugehörigkeit auch keine abstrakt erhöhte Gefährlichkeit festgestellt werden könne. Die beklagten Gemeinden hatten sich zur Begründung auf gefahrenabwehrrechtliche Regelungen anderer Bundesländer gestützt, in denen (unter anderem) auch diese Hunderassen als potentiell gefährlich beziehungsweise als "Kampfhund" definiert werden.

Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für abstrakte Gefährlichkeit erforderlich

Nach Auffassung des VG ist es zwar grundsätzlich zulässig, wenn eine Gemeinde sich bei der Festsetzung erhöhter Hundesteuersätze auf Regelungen anderer Normgeber und deren Erkenntnisse stützt. Allerdings müssten in jedem Fall konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine abstrakte Gefährlichkeit vorliegen, welche die "verhaltenslenkende" Wirkung eines erhöhten Steuersatzes rechtfertigten. Diese könnten in den beiden entschiedenen Fällen nicht festgestellt werden. So ergäben sich etwa aus den Äußerungen der im Gesetzgebungsverfahren angehörten Sachverständigen in Nordrhein-Westfalen zur Einstufung des "Bullmastiff“ als potentiell gefährlicher Hund keine hinreichend tragfähigen tatsächlichen Erkenntnisse, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigten. Ein Abstellen alleine auf äußere Merkmale (wie Größe und Gewicht) sei nicht ausreichend, eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen vergleichbaren Hunderassen wie etwa Schäferhund oder Dogge zu rechtfertigen.