Winzerin klagt erfolglos gegen Straßensperre wegen Radrennens

Zitiervorschlag
Winzerin klagt erfolglos gegen Straßensperre wegen Radrennens. beck-aktuell, 01.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188656)
Der Radsportverein Edelweiß Roschbach e.V. darf am 12.09.2015 ein Radrennen durchführen. Eine Winzerin aus Roschbach ist mit ihrem Eilantrag gegen die Genehmigung erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße stellte fest, das die für das Rennen vorgesehene kurzzeitige Sperrung der Hauptstraße keine der Antragstellerin unzumutbare Unterbrechung des Anliegergebrauchs darstellt (Beschluss vom 27.08.2015, Az.: 3 L 760/15.NW).
Für Radrennen sollen mehrere Straßen gesperrt werden
Die Antragstellerin betreibt als Inhaberin in Form eines Einzelunternehmens ein Weingut in Roschbach. Mit Bescheid vom 14.08.2015 erteilte die Verbandsgemeinde Edenkoben dem Radsportverein Edelweiß Roschbach e.V. eine Genehmigung zur Durchführung eines Radrennens für den 12.09.2015 in der Zeit von 14:30 Uhr bis 20:00 Uhr. Für die Dauer der Radsportveranstaltung wurde angeordnet, dass für Fahrzeuge aller Art die Hauptstraße (K 54), die Hainfelder Straße (K 56), die Rosenkränzelstraße und die Kreuzstraße (beides Gemeindestraßen) gesperrt werden.
Winzerin sieht Weinlese durch Rennen beeinträchtigt
Die Antragstellerin ging gegen die Genehimigung vor. Zur Begründung berief sie sich darauf, ihre Betriebsstätte liege in der während des Radrennens gesperrten Hauptstraße und verfüge nur über eine einzige Zufahrt. Zum Zeitpunkt der geplanten Durchführung der Radsportveranstaltung sei die Weinlese in vollem Gange. In dieser Zeit müsse zu jeder Tages- und Nachtzeit die uneingeschränkte Zufahrt für sie und ihren Betrieb gewährleistet sein.
VG weist Antrag ab: Anliegerrechte wurden zutreffend gewichtet
Den Eilantrag der Antragstellerin hat die 3. Kammer des Gerichts abgelehnt. Der Bescheid der Antragsgegnerin sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht ergangen. Bei der Erteilung der Erlaubnis für die Radsportveranstaltung am 12.09.2015 sei das Anliegerrecht der Antragstellerin in die Entscheidungsfindung mit einbezogen und zutreffend gewichtet worden. Die kurzzeitige Sperrung der Hauptstraße in Roschbach von 14:30 Uhr bis 20:00 Uhr am 12.09.2015 stelle insbesondere keine der Antragstellerin nicht mehr zumutbare Unterbrechung des Anliegergebrauchs dar.
Sperrung auf unbedingt notwendiges Maß beschränkt
Das erste Radrennen beginne um 15:15 Uhr und das letzte Radrennen werde um 19:00 Uhr gestartet, so dass die verfügte Straßensperrung auch auf das zeitlich unbedingt notwendige Maß beschränkt sei, erklärte das Gericht weiter. Bis zur Sperrung der Hauptstraße um 14:30 Uhr und nach Aufhebung der Straßensperrung um 20:00 Uhr könne die Antragstellerin, wie auch vier weitere in den für den allgemeinen Fahrzeugverkehr gesperrten Straßen in Roschbach ansässige Weingüter, Lesegut zu ihrem Weingut verbringen. Ihre vertraglichen Verpflichtungen mit Kellereien könne die Antragstellerin somit trotz der streitgegenständlichen Straßensperrung erfüllen.
Keine Qualitätisprobleme mit Frischmost
Auch der Einwand der Winzerin, sie beliefere zwei Weingüter mit Frischmost, weshalb ihr Anwesen mit Lkw angefahren werden müsse, ließ das Gericht nicht gelten. Denn der Frischmost sei in der Regel 24 Stunden haltbar. Der am späten Vormittag des 12.09.2015 gewonnene Süßmost könne daher nach 20:00 Uhr am 12.09.2015 oder am Vormittag des 13.09.2015 noch im Weingut der Antragstellerin abgeholt werden, ohne dass dies Qualitätsprobleme verursachen dürfte.
"Kirschessigfliege" kann Rennen auch nicht verhindern
Auch die von der Antragstellerin angeführte Problematik "Kirschessigfliege", die eine Traubenernte dringlich erscheinen lassen könne, rechtfertige nicht die Untersagung des Radrennens. Die Lebens- und insbesondere die Vermehrungsbedingungen für die Kirschessigfliege dürften angesichts der diesjährigen Umweltbedingungen (Temperaturen über 30°C) nicht optimal gewesen sein, so dass kaum mit einer Kirschessigfliegenplage zu rechnen sein dürfte, jedenfalls nicht innerhalb der hier in Rede stehenden kurzen Zeitspanne von 5 ½ Stunden.
VG: Radrennen auch für Allgemeinheit wichtig
Bei der Erteilung der Erlaubnis für die Radsportveranstaltung habe die Antragsgegnerin nicht nur auf die Interessen der Antragstellerin Rücksicht zu nehmen, sondern auch auf die Interessen des Veranstalters und eines Teils der Allgemeinheit, die ein Interesse an solchen Veranstaltungen hätten, erinnerte das Gericht. Bei dem genehmigten Radrennen handele es sich um eine Traditionsveranstaltung, von der nicht nur der Veranstalter, sondern auch die örtliche Winzerschaft, Gastronomie und weitere Gewerbetreibende profitierten. Die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Interessenabwägung habe daher zu Lasten der Antragstellerin ausgehen dürfen, der eine Hinnahme der Radsportveranstaltung und der damit verbundenen 5 ½-stündigen Sperrung der Hauptstraße in Roschbach zugemutet werden könne.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Neustadt a.d. Weinstraße
- Beschluss vom 27.08.2015
- L 760/15.NW
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Winzerin klagt erfolglos gegen Straßensperre wegen Radrennens. beck-aktuell, 01.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188656)



