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VG Neustadt

Wahl zum Verwaltungsrat der Sparkasse Donnersberg gültig

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Ein der FDP angehörendes Mitglied des Kreistags des Donnersbergkreises hat keinen Anspruch darauf, dass die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Donnersberg vom 16.07.2014 für ungültig erklärt wird. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit Urteil vom 03.08.2015 entschieden. Insbesondere sei die Wahl trotz offener Abstimmung rechtens, befand das Gericht (Az.: 3 K 913/15.NW).

Wahl erfolgte offen per Handzeichen

Am 16.07.2014 konstituierte sich der Kreistag des Landkreises Donnersbergkreis in der 10. Wahlperiode 2014/2019. Unter dem Tagesordnungspunkt (TOP) 18 erfolgte die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Donnersberg. Der Verwaltungsrat besteht aus dem Landrat als Vorsitzenden, neun weiteren Mitgliedern sowie fünf Sparkassenvertretern. Die neun weiteren Mitglieder sind vom Kreistag zu wählen, wobei ein Drittel dieser Mitglieder nicht der Vertretung des Gewährträgers, also dem Kreistag, angehören soll. Der Landrat als Vorsitzender des Kreistages stellte zur Abstimmung, ob die Wahl der neun weiteren Mitglieder geheim oder offen erfolgen soll. Für die Durchführung einer geheimen Wahl votierten 14 Kreistagsmitglieder, für die offene Abstimmung per Handzeichen votierten 16 Kreistagsmitglieder. Daraufhin erfolgte die Wahl offen per Handzeichen. Nach der Wahl standen der SPD und der CDU jeweils drei Sitze, der FWG und den Grünen jeweils ein Sitz und der AfD auch ein Sitz zu, da zwischen der AfD und der FDP das Los zugunsten des Vertreters der AfD entschieden hatte.

Kläger geht von Ungültigkeit aus

Der Kläger legte Wahlbeschwerde ein, die im Juli 2014 von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion abgewiesen wurde. Dagegen erhob er im Oktober 2014 Klage und machte geltend, die Wahl zum Verwaltungsrat der Sparkasse Donnersberg hätte geheim erfolgen müssen. Die Wahl sei daher ungültig und müsse wiederholt werden.

Gericht sieht keine Verfahrensfehler

Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Donnersberg sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Der Kreistag des Beigeladenen habe sich eine Geschäftsordnung gegeben, in der das Vorgehen bei Wahlen geregelt sei. Danach erfolgten Wahlen in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung durch Stimmzettel, sofern nicht der Kreistag im Einzelfall mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder etwas anderes beschließe. Bei der Wahl der Kreisbeigeordneten und des Landrats werde stets in geheimer Wahl gewählt. Diese Regelung der Geschäftsordnung stehe in vollem Einklang mit der gesetzlichen Vorgabe des § 33 der Landkreisordnung, der die Wahlgrundsätze regele. Ausweislich der Niederschrift über die Kreistagssitzung vom 16.07.2014 zu TOP 18 habe der Landrat zur Abstimmung gestellt, ob die Wahl TOP 18 geheim oder offen erfolgen solle. Das sei eine zulässige Vorgehensweise gewesen. Eventuelle Unrichtigkeiten der Niederschrift könne der Kläger nicht mehr rügen, denn sowohl nach der Geschäftsordnung des Kreistages als auch nach der Gemeindeordnung müssten Einwendungen gegen die Niederschrift spätestens bei der nächsten Sitzung des Kreistages vorgebracht werden. Die Niederschrift vom 16.07.2014 sei aber in der nächsten Sitzung einstimmig, auch mit Zustimmung des Klägers, genehmigt worden.

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