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VG Neustadt an der Weinstraße

MPU-Anordnung kann nicht selbstständig gerichtlich angefochten werden

Revitalisierte VwGO

Bei der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) handelt es sich um eine lediglich vorbereitende Verfahrenshandlung der Verwaltung zur Aufklärung des Sachverhalts, wenn Zweifel an der Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Eine solche MPU-Anordnung kann deshalb nicht selbst Gegenstand einer gerichtlichen Klage sein, entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in einem Urteil vom 20.01.2016 (Az.: 1 K 936/15.NW).

Klage gegen MPU-Anordnung erfolglos

Im konkreten Fall hatte der Kläger anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung, bei der Cannabispflanzen gefunden wurden, gegenüber der Polizei eingeräumt, dass er in der Vergangenheit auch einmal Amphetamin konsumiert habe. Diese Aussage hatte er später dahingehend relativiert, dass die Droge ihm von einer anderen Person unbemerkt ins Getränk gemischt worden sei. Die Fahrerlaubnisbehörde verlangte eine MPU von ihm und wies darauf hin, dass bei Nichtvorlage des Gutachtens die Entziehung der Fahrerlaubnis drohe. Der Kläger wollte diese Entscheidung nicht abwarten und erhob Klage gegen die Anordnung der MPU. Damit hatte er keinen Erfolg.

MPU lediglich vorbereitende Verfahrenshandlung

Denn bei der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens handele es sich um eine lediglich vorbereitende Verfahrenshandlung der Verwaltung zur Aufklärung des Sachverhalts, wenn Zweifel an der Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen, zum Beispiel wegen des Verdachts auf Drogenkonsum oder Alkoholmissbrauch, so das VG. Die MPU solle diese Zweifel aufklären und damit eine abschließende Entscheidung über die Erteilung oder die Entziehung der Fahrerlaubnis vorbereiten und ermöglichen. Verweigere der Betroffene die Untersuchung, seien die bestehenden Zweifel nicht ausgeräumt, und die Entscheidung über die Fahrerlaubnis dürfe deshalb negativ ausfallen.

Ausreichend effektiver Rechtsschutz gegeben

Solche behördlichen Verfahrenshandlungen sind laut Gericht nach der VwGO nicht selbstständig, sondern nur zusammen mit der abschließenden Sachentscheidung der Behörde, hier also mit der Entscheidung über die Fahrerlaubnis, anfechtbar. Der Betroffene müsse also, wenn er die Untersuchung weiterhin verweigere, die voraussichtlich negative Entscheidung über die Entziehung seiner Fahrerlaubnis abwarten und könne erst hiergegen gerichtlich vorgehen. In diesem gerichtlichen Verfahren werde allerdings auch umfassend geprüft, ob die medizinisch-psychologische Untersuchung zu Recht von ihm verlangt wurde, so das VG weiter. Diese Rechtslage biete dem Betroffenen einen ausreichenden, effektiven gerichtlichen Rechtschutz.

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