Lasertag-Arena als kerngebietstypische Vergnügungsstätte im Gewerbegebiet von Speyer unzulässig

Zitiervorschlag
Lasertag-Arena als kerngebietstypische Vergnügungsstätte im Gewerbegebiet von Speyer unzulässig. beck-aktuell, 29.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179981)
Die geplante Lasertag-Arena im Gewerbegebiet von Speyer ist unzulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit Urteil vom 25.02.2016 entschieden. Sie sei als kerngebietstypische Vergnügungsstätte und nicht als Sportstätte einzustufen und damit nach dem Anfang 2016 geänderten Bebauungsplan ausdrücklich ausgeschlossen. Das VG hat die Berufung zugelassen (Az.: 4 K 672/15.NW).
Behörde versagt Genehmigung für Lasertag-Arena im Gewerbegebiet von Speyer
Die Klägerin beantragte Mitte 2014 bei der beklagten Stadt Speyer eine Baugenehmigung für die Umnutzung eines Teils einer Lagerhalle im Gewerbegebiet von Speyer in eine Lasertag-Arena mit Fitnessraum. Die Beklagte versagte die Baugenehmigung im Oktober 2014 unter Bezugnahme auf den damals geltenden Bebauungsplan mit der Begründung, es handele sich bei dem Vorhaben um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die nur ausnahmsweise im Gewerbegebiet zugelassen werden könnte. Eine Zulassung sei aber wegen eines zu befürchtenden Trading-Down-Effekts im Gebiet nicht möglich.
Neuer Plan schränkt Nutzungen im Gewerbegebiet ein
Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin im Juli 2015 Klage. Im Januar 2016 nahm die Beklagte eine Änderung des Bebauungsplans dergestalt vor, dass ab sofort die weiterhin zulässige Nutzungsart Gewerbegebiet hinsichtlich Vergnügungs- und Sexgewerbe einschränkt sei.
Klägerin: Lasertag-Arena als Sportstätte zu qualifizieren
Die Klägerin machte geltend, der geplante Betrieb stelle gerade auch in der Kombination mit dem Fitnessraum eine Anlage für sportliche Zwecke dar, die im Gewerbegebiet allgemein zulässig sei. Sie stützte sich dabei auf Entscheidungen zweier Oberverwaltungsgerichte, die nach ihrer Meinung vergleichbare Paintball-Anlagen, bei denen die Spieler mit Farbkugeln aufeinander schössen, als Sportstätten qualifiziert hätten. Durch den im Januar 2016 geänderten Bebauungsplan ergebe sich insoweit auch keine veränderte bauplanungsrechtliche Situation, weil dieser unwirksam sei.
VG: Lasertag-Arena als kerngebietstypische Vergnügungsstätte einzustufen
Das VG hat die Klage abgewiesen. Im Gegensatz zu den speziell ausgestalteten Paintball-Anlagen, die den von der Klägerin zitierten Entscheidungen zugrunde lägen, sei die hier geplante Anlage von der für Vergnügungsstätten prägenden kommerziellen Unterhaltung der Besucher, nicht aber von der körperlichen Ertüchtigung zu Trainingszwecken oder dem sportlichen Wettkampf nach einem allgemein verbindlichen Regelwerk geprägt. Mithin sei die Anlage als sogenannte kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die eine zentrale Dienstleistungsfunktion erfülle, in diesem Gewerbegebiet nach den Vorgaben des nun geltenden und auch wirksamen Bebauungsplans ausdrücklich ausgeschlossen.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Neustadt a.d. Weinstraße
- Urteil vom 25.02.2016
- 4 K 672/15.NW
Zitiervorschlag
Lasertag-Arena als kerngebietstypische Vergnügungsstätte im Gewerbegebiet von Speyer unzulässig. beck-aktuell, 29.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179981)



