Hohe Anforderungen für Fahrtenbuchauflage für gesamten Fuhrpark

Zitiervorschlag
Hohe Anforderungen für Fahrtenbuchauflage für gesamten Fuhrpark. beck-aktuell, 08.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183716)
StVZO § 31a Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage nach einer mit einem Motorrad begangenen erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung für alle Personenwagen des Halters verneint. VG Neustadt, Beschluss vom 05.11.2015 - 3 L 967/15.NW, BeckRS 2015, 54731
Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München
Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 24/2015 vom 03.12.2015
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Sachverhalt
Das Motorrad des Beschwerdeführers war bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit 173 km/h «geblitzt» worden. Der Täter konnte nicht ermittelt werden, obwohl die Polizei bei dem Betroffenen dessen Bekleidung samt Sturzhelm überprüfte. Deshalb wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt. Stattdessen erließ die zuständige Behörde eine Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs. Der Betroffene ist auch Halter zweier Kraftfahrzeuge. Auch für diese beiden Kraftfahrzeuge wurde eine Fahrtenbuchauflage erlassen.
Da die sofortige Vollziehung angeordnet war, stellte der Betroffene den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.
Rechtliche Wertung
Bezüglich der beiden Kraftfahrzeuge hatte er damit Erfolg, keinen Erfolg hatte er bezüglich der Anordnung für das Motorrad. Das Gericht führte zunächst aus, dass die Fahrtenbuchauflage bezüglich des Motorrads rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 73 km/h sei ein gravierender Verstoß der im Fahreignungsbewertungssystem mit zwei Punkten, einem Fahrverbot von drei Monaten und einer Geldbuße von mindestens 600 EUR geahndet werde. Bereits im Fall der erstmaligen Begehung eines Verkehrsverstoßes, der bei seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens einem Punkt im Fahreignungsregister geführt hätte, sei die Auferlegung eines Fahrtenbuchs gerechtfertigt und verhältnismäßig. Nicht erforderlich sei, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen sei und eine Wiederholungsgefahr bestehe.
Die summarische Vorprüfung habe aber ergeben, dass die Fahrtenbuchauflage bezüglich der beiden Kraftfahrzeuge ungerechtfertigt sein könnte. Eine Anordnung, die mehrere oder alle Fahrzeuge eines Halters betreffe, stelle im Verhältnis zur Einzelanordnung eine erhebliche Erweiterung dar und bedürfe deshalb einer ihre Auswirkungen berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die Behörde müsse eine Prognose darüber anstellen, ob über das Fahrzeug, mit dem die der Fahrtenbuchauflage zugrunde liegende Verkehrszuwiderhandlung begangen worden sei, hinaus Verkehrsverstöße mit anderen Fahrzeugen des Halters ebenfalls nicht aufgeklärt werden könnten. Die Motorradfahrt sei hier, so führt das ortskundige Gericht aus, auf einer Straße erfolgt, die von Motorradfahrern besonders beliebt sei für Wochenendfahrten. Es sei also schon von dem Ort des Begehens der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass mit einem Pkw ebenfalls solch gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen würden.
Die Fahrtenbuchauflage für das Motorrad wurde im Übrigen auf ein Jahr festgelegt. Dies sei nicht zu beanstanden.
Praxishinweis
Die Entscheidung wird hier vorgestellt, weil über die Fahrtenbuchauflage grundlegende Ausführungen gemacht werden. Die Behörde muss eine Prognose darüber anstellen, ob mit anderen Fahrzeugen des Halters ebenfalls Verkehrsverstöße zu befürchten sind oder in der Vergangenheit gar begangen wurden. Das konnte das Gericht hier nicht sehen.
- Redaktion beck-aktuell
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Hohe Anforderungen für Fahrtenbuchauflage für gesamten Fuhrpark. beck-aktuell, 08.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183716)



