Keine weiteren Taxikonzessionen in Ludwigshafen am Rhein

Zitiervorschlag
Keine weiteren Taxikonzessionen in Ludwigshafen am Rhein. beck-aktuell, 26.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191646)
Die Stadt Ludwigshafen am Rhein muss keine weiteren Taxikonzessionen erteilen. Die Stadt hatte die Situation untersuchen lassen und dabei festgestellt, dass sowohl die Fahrten als auch der Umsatz der Fahrzeuge von 2011 auf 2013 gesunken war, die Verbindlichkeiten pro Fahrzeug aber gestiegen, weshalb weitere Konzessionen die Funktionsfähigkeit des lokalen Taxigewerbes gefährdeten. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße folgte dieser Ansicht (Urteil vom 24.06.2015, Az.: 3 K 879/13.NW; 3 K 662/14.NW).
Sachverhalt
Die Kläger beantragten 2012 und 2013 die Erteilung von sieben bzw. zwei Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen. Nach Prüfung der mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen lehnte die Beklagte die Anträge auf Erteilung von weiteren Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen ab und begründete dies unter anderem damit, dass die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes die Erteilung weiterer Taxenkonzessionen nicht zulasse. Die Kläger gegen die Versagung der Taxengenehmigungen begehrten die Verpflichtung der beklagten Stadt Ludwigshafen zur Erteilung der beantragten Genehmigungen. Die Entscheidung der Beklagten sei rechtlich nicht haltbar. Es liege keine Funktionsbedrohung des örtlichen Taxigewerbes in Ludwigshafen vor. Die Anzahl der im Bereich der Stadt Ludwigshafen vergebenen Taxikonzessionen lasse bei weitem nicht die Annahme einer Funktionsbedrohung im Sinne von § 13 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz zu.
Zahl der Konzessionen nahm zu
In einem von der Stadt in Auftrag gegebenen Gutachten zur Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes hatten die Gutachter im Jahr 2012 empfohlen, die Zahl der Konzessionen von 60 in den nächsten drei Jahren maßvoll anzupassen, wobei als Zielgröße die Zahl von 70 Konzessionen genannt wurde, da ansonsten die angespannte Gewinnsituation des Ludwigshafener Taxigewerbes und damit seine zukünftige Investitionsfähigkeit erodieren würde. Der Bestand an Taxengenehmigungen stieg aufgrund von Genehmigungsfiktionen (§ 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG) im Jahr 2013 auf 74 Konzessionen an.
Gutachten wurde erstellt
Am 26.06.2013 verfügte die Beklagte nach § 13 Abs. 4 PBefG die Einrichtung eines Beobachtungszeitraumes, um die Auswirkungen der erteilten Konzessionen auf die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes überprüfen zu können. Hierzu bekamen die Taxiunternehmer einen Fragebogen. Die Auswertung im März 2015 führte zu folgendem Ergebnis: Die Anzahl der Taxifahrten pro Jahr sank von 279.526 im Jahr 2011 auf nunmehr 278.190 im Jahr 2013, der Umsatz der Taxiunternehmer ging von 5.565.969,48 Euro im Jahr 2011 auf 4.705.199,98 Euro zurück. Der Gewinn je Fahrzeug sei im selben Zeitraum von 12.044,51 Euro auf 4.082,77 Euro gesunken. Die Verbindlichkeiten je Fahrzeug seien von 30.114,19 Euro auf 35.737,83 Euro gestiegen. Zudem sei von einer weiteren Belastung durch den künftig zu zahlenden Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro auszugehen. Vor dem Hintergrund der Ergebnisse würde die Erteilung weiterer Konzessionen die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes weiter gefährden.
Zulassungsbeschränkung bei zu befürchtender Überbesetzung mit ruinösen Folgen
Nach § 14 Abs. 4 PBefG dürfe die Genehmigung für den Verkehr mit Taxen nur versagt werden, "wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird", hielt das VG fest. Ziel der Bestimmung sei nicht der Schutz der bereits in dem Beruf Tätigen vor wirtschaftlich spürbarer Konkurrenz und vor den wirtschaftlichen Risiken des Berufs. Gerechtfertigt sei die Zulassungsbeschränkung vielmehr nur bei der Gefahr einer Übersetzung des Gewerbes mit der Folge ruinösen, das örtliche Taxengewerbe in seiner Existenz und damit in seiner Funktionsfähigkeit bedrohenden Wettbewerbs.Beschränkt überprüfbare Prognoseentscheidung
Dies erfordere eine prognostische Einschätzung der Genehmigungsbehörde über die Zahl der ohne Gefahr für die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes höchstens zuzulassenden Taxen, also eine Prognose dazu, welche Zahl neuer Taxen das örtliche Taxengewerbe "verträgt". Zur Vornahme dieser Einschätzung diene der von der beklagten Stadt eingerichtete Beobachtungszeitraum. Die von der Beklagten zu treffende Prognose sei von dem Gericht nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich darauf, ob die Beklagte die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkannt und den möglichen Verlauf der Entwicklung nicht offensichtlich fehlerhaft eingeschätzt habe.Ablehnungsentscheidung nicht zu beanstanden
Unter Zugrundelegung dieses eingeschränkten gerichtlichen Prüfprogramms sei die Ablehnung weiterer Taxikonzessionen nicht zu beanstanden. Die der Beklagten vorliegenden Daten aus dem Beobachtungszeitraum und den Gutachten zur Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes in Ludwigshafen aus dem März 2012 rechtfertigten die Einschätzung der Beklagten, dass die Erteilung weiterer Taxigenehmigungen ein sinnvolles betriebswirtschaftliches Handeln nicht mehr ermöglichen würde.- Redaktion beck-aktuell
- VG Neustadt a.d. Weinstraße
- Urteil vom 24.06.2015
- 3 K 879/13.NW; 3 K 662/14.NW
Zitiervorschlag
Keine weiteren Taxikonzessionen in Ludwigshafen am Rhein. beck-aktuell, 26.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191646)



