Brauchtum lässt sich nicht buchen

Zitiervorschlag
Brauchtum lässt sich nicht buchen. beck-aktuell, 07.09.2026 (abgerufen am: 08.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205296)
Traktor, Anhänger, Wein und Pfälzer Spezialitäten für 39 Euro pro Person – ein Winzer aus Landau bot regelmäßig Planwagen-Touren durch die Weinberge an. Ohne Konzession, denn das sei Brauchtum. Das VG Neustadt sieht das anders.
Das VG Neustadt an der Weinstraße hat die Klage eines Winzers abgewiesen, der seine entgeltlichen Planwagen-Fahrten durch die Weinberge als verkehrsrechtlich privilegiertes Brauchtum einstufte. Die 3. Kammer bestätigte die Rechtsauffassung der Stadt Landau: Wer regelmäßig Touristen gegen Bezahlung durch die Reben kutschiere, betreibe genehmigungspflichtige Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz (Urteil vom 07.09.2026 – 3 K 1530/25).
Der Winzer bietet von April bis Oktober Rundfahrten für Gruppen ab zwölf Personen an. Zum Einsatz kommen Traktoren mit eigens für den Personentransport angeschafften Anhängern. Im Paketpreis von 39 Euro pro Person – Mindestbuchungswert 468 Euro – sind neben Erläuterungen zum Weinbau auch der Ausschank von Getränken und Pfälzer Spezialitäten enthalten. Die Stadt Landau stellte per Bescheid fest, dass es sich dabei nicht um privilegierte Brauchtumsfahrten handele, sondern um entgeltliche Personenbeförderung, für die eine Konzession erforderlich sei. Dagegen klagte der Winzer und berief sich unter anderem auf die pfälzische Weinkultur.
Buchbar ist nicht traditionell
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Der straßenverkehrsrechtliche Brauchtumsbegriff setze ein seltenes, traditionelles Ereignis mit spezifisch sozialer Funktion voraus. Die Fahrten des Winzers seien hingegen beliebig buchbar, richteten sich flexibel nach Kundenwünschen und verfolgten kommerzielle wie touristische Zwecke. Eine Ausnahme vom gesetzlichen Verbot der Personenbeförderung auf Anhängern greife deshalb nicht.
Auch der Einwand, der Ticketpreis decke vor allem die Verpflegung ab, verfing nicht. Da die Gäste physisch transportiert würden und die Pauschale jedenfalls auch eine Gegenleistung für die reine Beförderungsleistung darstelle, liege eine genehmigungspflichtige Personenbeförderung vor. Dass der Winzer in der Vergangenheit eine behördliche Gestattung zur allgemeinen Wegenutzung erhalten hatte, ändere daran nichts.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Winzer kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim OVG Rheinland-Pfalz beantragen.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- VG Neustadt an der Weinstraße
- Urteil vom 07.09.2026
- 3 K 1530/25
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Brauchtum lässt sich nicht buchen. beck-aktuell, 07.09.2026 (abgerufen am: 08.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205296)



