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VG Münster

"Umgangsschwieriger" Obdachloser darf nicht in Einmannzelt untergebracht werden

Berufe mit Haltung

Ein "umgangsschwieriger" Obdachloser darf nicht vorübergehend mit Schlafsack und Thermomatte in einem Einmannzelt untergebracht werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 25.11.2015 entschieden und dem Eilantrag eines obdachlosen Flüchtlings stattgegeben. Erforderlich sei eine menschenwürdige Unterkunft, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters biete und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lasse (Az.: 1 L 1429/15).

Gemeinde will obdachlosen Flüchtling vorübergehend in Einmannzelt verweisen

Der Antragsteller, ein obdachloser Flüchtling aus Eritrea, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, wurde mehrfach straffällig und soll im Oktober 2015 einen Mitbewohner mit einem Messer bedroht haben. Die Antragsgegnerin widerrief deshalb mit sofortiger Wirkung die Einweisung des Antragstellers in die Notunterkunft, erteilte ihm ein befristetes Hausverbot und übergab ihm für die Zeit bis zum 05.12.2015 ein Einmannzelt, einen Schlafsack und eine Thermomatte. Das Hausverbot sei zur Verhinderung weiterer Störungen des Dienstbetriebs in der Notunterkunft und zum Schutz der dort untergebrachten Personen erforderlich. Die Anmietung einer Unterkunft in unmittelbarer Nachbarschaft zu anderen Wohnungen und dort lebenden Menschen würde das Problem verlagern, aber nicht lösen. Der Antragsteller werde nicht endgültig aus der Betreuung entlassen. Die Maßnahme solle vielmehr eine eindeutige Warnung sein, um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu überdenken. Dagegen begehrte der Antragsteller Eilrechtsschutz.

VG: Einmannzelt keine menschenwürdige Unterkunft

Das VG hat dem Eilantrag stattgegeben. Der befristete Widerruf der Einweisungsverfügung in eine Notunterkunft und die Erteilung des Hausverbots seien ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig. Zwar stehe der Behörde bei der vorübergehenden Unterbringung von Obdachlosen ein weiter Ermessensspielraum zu. Es müsse sich aber um eine Unterkunft handeln, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters biete und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lasse. Die Ausstattung des Antragstellers mit einem Schlafsack, einer Thermomatte und einem Einmannzelt genüge erkennbar nicht den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Witterungsverhältnisse in der kalten Jahreszeit und des Rechts des Antragstellers auf körperliche Unversehrtheit.

Anforderungen an Annahme mangelnder Unterbringungsfähigkeit hoch

Laut VG kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, der Antragsteller sei nicht unterbringungsfähig. Insoweit dürfe kein zu niedriger Maßstab angelegt werden, da die Behörden bei der Unterbringung Obdachloser oft mit schwierigen Persönlichkeiten umgehen müssten. Von einer fehlenden Unterbringungsfähigkeit des Antragstellers gehe auch die Antragsgegnerin selbst nicht aus. Dies zeige ihr ausdrücklicher Hinweis darauf, dass der Antragsteller nicht endgültig aus der Betreuung entlassen werden solle. Weiter weist das VG darauf hin, dass die Antragsgegnerin nicht darauf beschränkt sei, den Antragsteller in einer Gemeinschaftsunterkunft für asylbegehrende Ausländer, Flüchtlinge und Obdachlose unterzubringen. Vielmehr könne für den Antragsteller gerade ein individualisierter Ansatz mit separater Unterbringung in Betracht kommen. Dies würde eine Maßnahme des schonenden Ausgleichs zwischen den berechtigten Interessen der Antragsgegnerin sowie der in ihren Einrichtungen lebenden Personen und dem bestehenden Anspruch des Antragstellers auf eine menschenwürdige Unterkunft darstellen.