Besoldung der Richter in Nordrhein-Westfalen ist verfassungsgemäß

Zitiervorschlag
Besoldung der Richter in Nordrhein-Westfalen ist verfassungsgemäß. beck-aktuell, 05.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181141)
Die einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 (Stufe 12) gewährte Alimentation durch das Land Nordrhein-Westfalen genügte in den Jahren 2013 und 2014 den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation. Das hat das Verwaltungsgericht Münster durch Urteil vom 26.01.2016 entschieden (Az.: 5 K 1609/14).
Richter: Durchschnittliche Einkommenssteigerung nicht ausreichend berücksichtigt
Geklagt hatte ein an einem Gericht in Münster tätiger Richter. Er hatte unter anderem geltend gemacht, dass die ihm in den Jahren 2013 und 2014 gewährte Besoldung nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspreche. Die Besoldungsentwicklung der Beamten und Richter in den letzten 30 Jahren sei greifbar und evident hinter der durchschnittlichen Einkommenssteigerung der deutschen Gesamtbevölkerung zurückgeblieben. Die Zahlenwerke des Statistischen Bundesamtes belegten, dass Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer in Deutschland von 1983 bis 2014 um durchschnittlich 108% gestiegen seien, während die aus den jeweiligen Gesetzblättern ersichtlichen Besoldungszuwächse im gleichen Zeitraum lediglich 73% betragen hätten. So seien aus 1.000 Euro Lohn/Gehalt im Jahr 1983 beim durchschnittlichen Arbeitnehmer über 30 Jahre 2.087 Euro im Jahr 2014 geworden, beim Richter beziehungsweise Beamten aus 1.000 Euro Besoldung 1983 aber lediglich 1.724 Euro im Jahr 2014. Daneben verstoße das Besoldungsanpassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen 2013/14 sowohl gegen die verfassungsrechtlich gebotenen Begründungserfordernisse für das Zurückbleiben hinter dem Tarifergebnis als auch gegen das verfassungsrechtliche Abstandsgebot, das vorgebe, lineare Besoldungserhöhungen gleichmäßig auf alle Besoldungsgruppen anzuwenden.
VG stützt sich auf BVerfG-Rechtsprechung
Das VG Münster sah dies anders. Die Vermutung der einer angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation bestehe für 2013 und 2014 nicht, da nicht drei der vom BVerfG in seinem Urteil vom Mai 2015 (BeckRS 2015, 45175) und seinem Beschluss vom November 2015 (BeckRS 2015, 56293) geforderten fünf Parameter erfüllt seien. Einer weiteren Abwägung bedürfe es daher nicht. Es habe in diesen Jahren keine beachtliche Differenz in Höhe von mindestens 5% zwischen der Entwicklung der Tarifergebnisse der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes und der Besoldungsanpassung bestanden. Auch sei keine (negative) Differenz in Höhe von mindestens 5% zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsanpassung festzustellen. Ebenso wenig habe eine erhebliche Gehaltsdifferenz (mehr als 10%) im Vergleich zum Durchschnitt der R-2-Bruttobezüge einschließlich Sonderzahlungen im Bund und in den Ländern bestanden.
Gericht nicht von Verfassungswidrigkeit der dem Kläger gewährten Alimentation überzeugt
Auch im Übrigen sei die Kammer nicht von der Verfassungswidrigkeit der dem Kläger gewährten Alimentation überzeugt. Dies gelte insbesondere mit Blick auf den vom BVerfG geforderten Mindestabstand der Nettoalimentation zum Grundsicherungsniveau und der hieran anschließenden Frage, ob ein ausreichender Abstand der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen gewahrt sei.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Münster
- Urteil vom 26.01.2016
- 5 K 1609/14
Zitiervorschlag
Besoldung der Richter in Nordrhein-Westfalen ist verfassungsgemäß. beck-aktuell, 05.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181141)



