Klage eines Somaliers wegen Tötung seines Vates bei Luftangriff der USA in Somalia unzulässig

Zitiervorschlag
Klage eines Somaliers wegen Tötung seines Vates bei Luftangriff der USA in Somalia unzulässig. beck-aktuell, 28.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177066)
Die Klage eines Somaliers, dessen Vater 2012 bei einem Luftangriff der USA, mutmaßlich ausgeführt durch unbemannte Kampfdrohnen, ums Leben gekommen ist, ist unzulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und seine Klage gegen Deutschland abgewiesen. Der Tod könne keinem Hoheitsakt der Bundesrepublik zugeordnet werden. Der Kläger hatte geltend gemacht, US-Drohneneinsätze in Afrika würden insbesondere von der Air Base Ramstein in Deutschland aus unterstützt (Urteil vom 27.04.2016, Az.: 4 K 5467/15).
Kläger sieht Schutzpflichten aus dem Grundgesetz verletzt
Der Vater des Klägers wurde ziviles Opfer eines Luftangriffs der USA auf die im Südosten Somalias aktive Terrororganisation al-Shabaab. Der Kläger wirft Deutschland vor, nicht alles Mögliche getan zu haben, den Luftangriff und so den Tod seines Vaters zu verhindern. US-Drohneneinsätze in Afrika würden insbesondere von der Air Base Ramstein aus unterstützt. Das wisse die Beklagte und habe es gleichwohl unterlassen, gegen diese Nutzung der militärischen Liegenschaften der USA in Deutschland vorzugehen. Sie habe dadurch ihre Schutzpflichten aus dem Grundgesetz verletzt.
VG: Kläger nicht klagebefugt
Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht klagebefugt. So ergebe sich eine Klagebefugnis nicht aus der grundrechtlichen Gewährleistung von Leben und körperlicher Unversehrtheit. Denn der Ausübung fremder Hoheitsgewalt gegenüber einem Ausländer, hier dem behaupteten Drohnenangriff der USA auf al-Shabaab-Terroristen, fehle ein hinreichend konkreter Bezug zu einer hoheitlichen Betätigung der Beklagten. Auch die Überlassung von Liegenschaften in Deutschland an die US-Streitkräfte könne für sich genommen kein Recht des Klägers auf Schutz durch die Beklagte verletzen.
Drohnenangriff kein Hoheitsakt der Bundesrepublik
Wenn der Vater des Klägers in Somalia Opfer eines Drohnenangriffs geworden sei, folge dies allenfalls mittelbar aus dem der Beklagten vorgeworfenen Unterlassen, heißt es in der Entscheidung weiter. Damit werde nicht die qualitative Schwelle erreicht, nach der der Luftangriff der USA in Somalia als deutscher Hoheitsakt der Bundesrepublik Deutschland zugerechnet werden könnte.
Auch Feststellungsinteresse fehlt
Darüber hinaus mangele es dem Kläger auch am erforderlichen Feststellungsinteresse. Er könne sich insbesondere nicht auf das behauptete Rehabilitationsinteresse stützen. Sein Vater sei unstreitig kein Terrorist gewesen und aufgrund unglücklicher Umstände zum tragischen zivilen Opfer geworden.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Köln
- Urteil vom 27.04.2016
- 4 K 5467/15
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