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VG Köln

Ehepaar darf Suizid-Arznei Natrium-Pentobarbital nicht erwerben

Carl von Ossietzky

Ein Ehepaar, das sich entschieden hat, aus dem Leben scheiden zu wollen, hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Betäubungsmittelgesetz zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital. Dies sei mit dem Zweck des Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, nicht vereinbar, meint das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 01.12.2015 (Az.: 7 K 14/15).

Sachverhalt

Die Kläger sind 1937 und 1944 geboren. Im Jahr 2014 beantragten sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital nach dem Betäubungsmittelgesetz. Diesen Antrag lehnte das BfArM ab. Mit ihrer dagegen gerichteten Klage machten die Kläger geltend, sie hätten sich nach reiflicher Überlegung entschlossen, aus dem Leben scheiden zu wollen. Obwohl sie beide nicht unter erheblichen Erkrankungen litten, spürten sie ein Nachlassen der körperlichen und geistigen Kräfte. Sie wollten sich und ihren Angehörigen einen jahrelangen Verfall und einen qualvollen Tod ersparen. Ihr Recht auf ein selbstbestimmtes Ableben mit einem Mittel ihrer Wahl folge aus der unantastbaren Menschenwürde und aus den Menschenrechten.

VG: Kein Recht auf staatliche Erlaubnis zum Erwerb

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Eine Erlaubnis könne nur erteilt werden, wenn sie mit dem Zweck des Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, vereinbar sei. Dies sei bei einer Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Substanz nicht der Fall. Weder aus den Grundrechten noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebe sich ein Recht auf eine entsprechende staatliche Erlaubnis. Dies werde durch das am 06.11.2015 verabschiedete Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung bestätigt.