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VG Köln

Erkennungsdienstliche Behandlung eines Fußballfans mangels Tatverdachts rechtswidrig

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Ein Fußballfan, der wie alle anderen Fans nach einem Fußballspiel im Bereich des Düsseldorfer Hauptbahnhofs von der Polizei dazu aufgefordert worden war, seinen Ausweis so hochzuhalten, dass sein Gesicht zusammen mit seinem Auswies videofotografiert werden konnte, ist gegen diese Maßnahme teilweise erfolgreich vorgegangen. Das Verwaltungsgericht Köln bejahte das Vorliegen einer erkennungsdienstlichen Behandlung, die auch rechtswidrig sei, weil gegen den Kläger kein Verdacht der Begehung einer Straftat gegeben gewesen sei. Anders als der Kläger meine, sei die Maßnahme aber nicht als (rechtswidrige) Identitätsfeststellung zu qualifizieren (Urteil vom 19.11.2015, Az.: 20 K 3466/13).

Ausschreitungen unter anderem in DB-Zügen bereits bei Anreise der Fußballfans

Am Abend des 30.11.2012 fand in Düsseldorf das Bundesligaspiel zwischen Fortuna Düsseldorf und Eintracht Frankfurt statt. Bereits im Vorfeld des Spiels war es im Rahmen der Fananreise zu Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen sogenannter Problemfans aus Frankfurt unter anderem in Zügen der Deutschen Bahn (DB) gekommen. Die Landespolizei Düsseldorf setzte nach Spielende Shuttle-Busse ein, die die Frankfurter Fans zum Düsseldorfer Hauptbahnhof brachten und führte die Fans zum Eingang des Bahnhofsgebäudes.

Polizei videofotografierte jeden Fan

Im Hauptbahnhof wurden die Fans durch die Bundespolizei aufgefordert, einzeln ihren Ausweis so hochzuhalten, dass das Gesicht eines jeden einzelnen Fans zusammen mit seinem Auswies videofotografiert werden konnte. Diese Maßnahme wurde auch beim Kläger durchgeführt. Die Bundespolizei begründete die Anordnung mit zu erwartenden Ausschreitungen im Bereich der Bahnanlagen durch abreisende Frankfurter Fans. Der Kläger hat gegen diese Maßnahme der Bundespolizei Klage erhoben und will festgestellt wissen, dass es sich um eine rechtswidrige Identitätsfeststellung und um eine rechtswidrige erkennungsdienstliche Behandlung gehandelt habe. Denn er selbst habe sich noch nie an Ausschreitungen beteiligt und den Bahnhof an diesem Abend auch gar nicht aufsuchen wollen.

VG: Voraussetzungen für erkennungsdienstliche Maßnahme lagen nicht vor

Soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Identitätsfeststellung beantragt hat, hat das VG die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, es sei keine Identitätsfeststellung erfolgt. Denn im Zeitpunkt ihrer Durchführung habe die Maßnahme nicht der Identifizierung der jeweiligen Person gedient, was aber eine Identitätsfeststellung charakterisiere. Vielmehr sei es von der Zielsetzung her um eine erkennungsdienstliche Maßnahme gegangen. Deren Voraussetzungen hätten jedoch nicht vorgelegen, weil der Kläger keiner Straftat verdächtig gewesen sei. Deshalb hatte die Klage insoweit Erfolg. Gegen das Urteil steht beiden Beteiligten das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung zu.