Ablehnung der Sylt-Trassen für Eisenbahnverkehrsunternehmen RDC rechtswidrig

Zitiervorschlag
Ablehnung der Sylt-Trassen für Eisenbahnverkehrsunternehmen RDC rechtswidrig. beck-aktuell, 28.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185751)
Die Vergabe einer Trasse darf nicht abgelehnt werden, wenn nicht sicher feststeht, dass für einen Zug keine Kapazität in der Serviceeinrichtung (Verladestation oder Bahnhof) vorhandenen ist. Dass das Fehlen von Kapazitäten hoch wahrscheinlich ist, genügt nicht, wie das Verwaltungsgericht Köln am 28.10.2015 entschieden hat. Einen Eilantrag der DB Netz AG gegen einen Bescheid der Bundesnetzagentur lehnte es damit teilweise ab. Die Bundesnetzagentur hatte einer von der DB Netz beabsichtigten Ablehnung von Trassen für Autozüge des Eisenbahnverkehrsunternehmens RDC auf dem Hindenburgdamm nach Sylt widersprochen (Az.: 18 L 2502/15 und 18 L 2529/15).
Regulierungsbehörde akzeptierte Ablehnung nicht
Die DB Netz AG weist Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Antrag Schienenwegkapazitäten (sogenannte Trassen) zu. Will sie eine beantragte Trasse jedoch ablehnen, muss sie dies der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde mitteilen. Die Bundesnetzagentur kann der Ablehnung dann widersprechen. Vorliegend hatte die DB Netz den Trassenantrag der RDC GmbH abgelehnt, weil es hoch wahrscheinlich sei, dass für diese Züge keine Kapazitäten in den Verladestationen in Niebüll und Westerland zur Verfügung stünden. Die Bundesnetzagentur hatte dem widersprochen, da eine Ablehnung nur zulässig sei, wenn bereits feststehe, dass keine Kapazitäten in den Verladestationen vorhanden seien. Gegen diese Entscheidung hat sich die DB Netz gewandt, da nicht verlangt werden könne, Trassen zu vergeben, die wegen fehlender Kapazitäten in den Verladestationen voraussichtlich nicht in Anspruch genommen werden könnten.
Getrennte Entscheidung über Vergabe der Trassen und Kapazitäten
Dem ist das Gericht ist seinem Beschluss nicht gefolgt. Die eisenbahnrechtlichen Vorschriften sähen grundsätzlich eine getrennte Entscheidung über die Vergabe der Trassen und die Vergabe der Kapazitäten in den Serviceeinrichtungen (Verladestationen oder Bahnhöfen) vor. Eine Trasse dürfe nur ausnahmsweise dann abgelehnt werden, wenn bereits feststehe, dass für einen Zug keine Kapazität in der Serviceeinrichtung vorhandenen sei. Mangels derartiger sicherer Feststellung habe die Trasse nicht abgelehnt werden dürfen. Es sei insoweit das unternehmerische Risiko von RDC, ob es eine Trasse annehme, die möglicherweise nicht in Anspruch genommen werden könne, weil kein Platz in den Verladestationen zur Verfügung stehe.
Entscheidung muss innerhalb Vier-Wochen-Frist ergehen
Anders als die Bundesnetzagentur in ihrem Bescheid vorgegeben hatte, müsse die DB Netz jedoch über den Antrag von RDC innerhalb der im Eisenbahnrecht vorgegebenen Vier-Wochen-Frist entscheiden. Ein weiteres Hinausschieben der Entscheidung bis feststehe, ob Kapazitäten in den Verladestationen frei seien, stehe mit den gesetzlichen Vorgaben nicht in Einklang.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Köln
- Beschluss vom 28.10.2015
- 18 L 2502/15; 18 L 2529/15
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Ablehnung der Sylt-Trassen für Eisenbahnverkehrsunternehmen RDC rechtswidrig. beck-aktuell, 28.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185751)



