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VG Koblenz untersagt Betrieb eines "Feierwehr-Fahrzeugs"

Vollzeit mit der Brechstange?

Ein ehemaliges Feuerwehrfahrzeug, das mit Blaulicht, Einsatzhorn und reflektierenden Streifen ausgestattet sowie mit dem Schriftzug "Feierwehr-Fahrzeug" versehen ist, darf nicht privat genutzt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Eilbeschluss vom 21.07.2015 entschieden und eine Betriebsuntersagung bestätigt. Denn das Fahrzeug werde als Einsatzfahrzeug der Feuerwehr wahrgenommen und erwecke damit den Anschein, es dürfe Sonderrechte in Anspruch nehmen (Az.: 5 L 599/15.KO).

Betriebsuntersagung für ehemaliges Feuerwehrfahrzeug

Der Antragsteller wehrte sich per Eilantrag gegen die Betriebsuntersagung für ein ehemaliges Feuerwehrfahrzeug, das mit Rundumleuchten, Signalanlage und Durchsagelautsprecher ausgestattet ist. Der Antragsteller hatte an dem Fahrzeug gelbe reflektierende Streifen angebracht. Die Beschriftung des Fahrzeugs hatte er in "Feierwehr" abgeändert. Nachdem der TÜV das Fahrzeug begutachtet hatte, wurde dem Halter der Betrieb des Fahrzeugs mit sofortiger Wirkung untersagt. Der weitere Betrieb setze voraus, dass die Blaulicht- und Sirenenanlage demontiert sowie die gelben Streifen und Schriftzüge wie etwa "Feierwehr" entfernt werden. Der Antragsteller wandte im Eilverfahren ein, er habe das Fahrzeug als Pkw gekauft und wolle es auch als solchen einsetzen. Er sei wegen seiner familiären Situation dringend auf die Nutzung des Fahrzeugs angewiesen.  

VG: Blaulicht, Einsatzhorn und reflektierende Streifen bei privaten Fahrzeugen unzulässig

Das VG hat den Antrag abgelehnt. Der Betrieb des Fahrzeugs sei zu Recht untersagt worden, da es nicht den Vorschriften der StVZO entspreche. Danach sei unter anderem die Ausrüstung eines Fahrzeugs mit Blaulicht, Einsatzhorn und reflektierenden Streifen bestimmten Institutionen, insbesondere den Einsatz- und Kommandofahrzeugen der Feuerwehren, vorbehalten. Aufgrund seiner Ausstattung werde das Fahrzeug im Verkehr als Einsatzfahrzeug der Feuerwehr wahrgenommen. Dies sei bei einem Privatfahrzeug nicht zulässig. Auch die familiäre Situation des Antragstellers rechtfertige keine andere Entscheidung. Vielmehr habe er es selbst in der Hand, durch einen Rückbau der beanstandeten Ausstattung das Fahrzeug in einen vorschriftsmäßigen Zustand zu versetzen.