Kein Anspruch auf Beihilfe für zusätzliches Gewebezuckermessgerät

Zitiervorschlag
Kein Anspruch auf Beihilfe für zusätzliches Gewebezuckermessgerät. beck-aktuell, 26.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181791)
Ein an Diabetes mellitus erkrankter Beamter, der bereits über ein Blutzuckermessgerät verfügt, hat keinen Beihilfeanspruch für die zusätzliche Anschaffung eines Gewebezuckermessgeräts. Ein solches Gerät, das in erster Linie der Steigerung der Lebensqualität diene, sei in diesem Fall nicht medizinisch notwendig, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 15.01.2016 (Az.: 5 K 756/15).
Sachverhalt
Der Kläger ist ein Beamter, der an Diabetes mellitus leidet. Nachdem ihm bereits einige Monate zuvor Beihilfe für eine Insulinpumpe mit integriertem Blutzuckermessgerät bewilligt worden war, lehnte das beklagte Land seinen Antrag auf teilweise Übernahme der Kosten für das zusätzlich angeschaffte Gewebezuckermessgerät ab. Beihilfe für ein derartiges Gerät könne nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Einen solchen habe der Kläger indes nicht dargelegt. Die zusätzliche Anschaffung des Gewebezuckermessgeräts sei in seinem Fall medizinisch nicht notwendig, weil er bereits über ein Blutzuckermessgerät verfüge. Dagegen hat der Beamte Klage erhoben. Das von ihm auf Anraten seines Arztes angeschaffte Gerät stelle sich als Blutzuckermessgerät dar, sei mit einem solchen aber jedenfalls vergleichbar. Es sei daher als beihilfefähig einzustufen.
VG: Gewebezuckermessgerät für Kläger nicht medizinisch notwendig
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erhielten Beamte Beihilfe zu Aufwendungen, wenn sie medizinisch notwendig, der Höhe nach angemessen und ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei. Die vom Gesetz geforderte medizinische Notwendigkeit sei in Bezug auf das vom Kläger angeschaffte Gerät nicht gegeben. Er verfüge bereits über ein Blutzuckermessgerät. Damit sei seine krankheitsbedingte Versorgung mit Hilfsmitteln sichergestellt. Bei dem Gewebezuckermessgerät gehe es in erster Linie darum, ein Mehr an Lebensqualität für den Diabetes-Patienten zu erreichen. Dies begründe aber keine medizinische Notwendigkeit im Sinne der Beihilfevorschriften. Das Gewebezuckermessgerät sei auch nicht mit einem Blutzuckermessgerät im herkömmlichen Sinne gleichzusetzen. Es sei daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr die Beihilfefähigkeit von Gewebezuckermessgeräten nur in bestimmten – hier nicht vorliegenden – Ausnahmefällen zulasse.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Koblenz
- Urteil vom 15.01.2016
- 5 K 756/15
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Kein Anspruch auf Beihilfe für zusätzliches Gewebezuckermessgerät. beck-aktuell, 26.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181791)



