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VG Koblenz

Altersversorgung eines ehemaligen Landtagsabgeordneten darf um Versorgungsausgleich gekürzt werden

Vergessene Anrechte

Die Kürzung der Altersversorgung eines ehemaligen Landtagsabgeordneten um den Versorgungsausgleich ist nicht zu beanstanden, da die Unterhaltspflicht bei Ehegatten auch die Alterssicherung für den Ehepartner erfasst. Etwas anderes gilt nur, wenn eine spürbare Kürzung der Versorgungsbezüge des Ausgleichsverpflichteten dem Ausgleichsberechtigten nicht angemessen zugutekommt. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 26.08.2016 entschieden (Az.: 5 K 328/16).

Streit um Kürzung der Altersversorgung

Dem Kläger erhält aufgrund zehnjähriger Mitgliedschaft im Landtag Rheinland-Pfalz ab der Vollendung des 58. Lebensjahrs eine Altersversorgung in Höhe von 2.326 Euro im Monat. Diese wurde vom Beklagten um einen dreistelligen Betrag gekürzt. Dieser Betrag entspricht dem Anteil, welcher der geschiedenen Ehefrau des Klägers aufgrund des anlässlich der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs zusteht, obwohl sie aktuell noch keine eigene Rente bezieht. Dagegen hat der Kläger Klage erhoben. Die Kürzungsbeträge kämen weder ihm noch seiner geschiedenen Ehefrau zugute. Von der Kürzung profitiere allein das beklagte Land.

Berufung auf entsprechende Anwendung des "Pensionistenprivilegs"

 Außerdem müsse zu seinen Gunsten das sogenannte Pensionistenprivileg entsprechend angewendet werden. Diese Regelung – wonach die Versorgungsbezüge erst dann gekürzt wurden, wenn die geschiedene Ehegattin selbst eine Rente bezog – sei zwar durch eine Gesetzesänderung im Juli 2013 abgeschafft worden. Er habe seine Abgeordnetentätigkeit aber bereits im Jahr 2001 beendet. Seit diesem Zeitpunkt sei er einem Ruhestandsbeamten gleichzustellen. Die Gesetzesänderung sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen. Er habe nach Beendigung der Abgeordnetentätigkeit keine Möglichkeit mehr gehabt, Einfluss auf die Höhe seines Ruhegehalts zu nehmen.

VG: Kläger erbringt kein "unverhältnismäßiges Opfer"

Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Kürzung der Altersversorgung des Klägers um den Versorgungsausgleich sei rechtens, zumal der Kläger kein “unverhältnismäßiges Opfer“ zur Finanzierung der Versorgungssysteme erbringe. Als Opfer sei die Kürzung bei der ausgleichpflichtigen Person deshalb nicht anzusehen, weil die Unterhaltspflicht bei Ehegatten unter anderem auch die Alterssicherung für den Ehepartner erfasse. Der Gesetzgeber habe sich für den Versorgungsausgleich entschieden, weil er für die oder den Berechtigten bei Scheidung eine eigenständige Alters- und Invaliditätssicherung habe begründen wollen. Dieses Prinzip führe erst dann zu einer verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigten Anspruchsminderung, wenn eine spürbare Kürzung der Versorgungsbezüge des Ausgleichsverpflichteten dem Ausgleichsberechtigten nicht angemessen zugutekomme.

"Pensionistenprivileg" nicht anwendbar

Davon könne jedoch keine Rede sein, wenn der Versorgungskürzung – wie hier – der Erwerb einer selbstständigen Rentenanwartschaft durch die ausgleichsberechtigte Ehefrau gegenüberstehe, die später zu angemessenen Rentenleistungen führen werde. Auch auf das Pensionistenprivileg könne der Kläger sich nicht berufen. Zwar habe der Gesetzgeber mit der Abschaffung dieses Rechtsinstituts auch eine Übergangsregelung geschaffen, aufgrund derer unter bestimmten Voraussetzungen das Pensionistenprivileg weiter auf Beamte angewendet werde, die am 01.01.2012 bereits im Ruhestand waren. Der Kläger gehöre aber nicht zum begünstigen Personenkreis. Denn er sei auch als ehemaliger Abgeordneter erst mit Vollendung des 58. Lebensjahrs zum Versorgungsempfänger geworden und nicht bereits im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Landtag.