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VG Koblenz

Kein Anspruch der Anlieger der alten Rheinbrücke in Remagen auf weitere verkehrsrechtliche Maßnahmen

Vollzeit mit der Brechstange?

Die Klage der Anlieger auf weitere verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Beschränkung des fließenden Verkehrs „An der alten Rheinbrücke“ in Remagen hat keinen Erfolg. Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 08.05.2015 liegt keine entsprechende Gefahrenlage vor. Die Beklagte hatte zuvor einen verkehrsberuhigten Bereich mit Parkplatz für Schwerbehinderte angeordnet. Dies reichte den Klägern nicht (Az.: 5 K 742/14.KO).

Beklagte: Verkehrsberuhigter Bereich entspricht am ehesten den verschiedenen Interessenlagen

Mit ihrer Klage vor dem VG Koblenz begehrten sie die Verpflichtung der beklagten Stadt Remagen zur Sperrung der Straße „An der alten Rheinbrücke“ für den fließenden Verkehr. Der berechtigte Verkehr zu einer dort vorhandenen Bootsrampe, dem Friedensmuseum und den Gartengrundstücken könne nicht vollständig verhindert werden, betonte dagegen die Beklagte. Die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs entspreche am ehesten den verschiedenen Interessenlagen und komme insbesondere den Anwohnern entgegen.

Kläger halten getroffene Maßnahmen für nicht ausreichend

Nach erfolglosem Widerspruch haben die Kläger dagegen Klage erhoben. Die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs sei nicht ausreichend, weil in der Straße auch weiterhin zu schnell gefahren und falsch geparkt werde. Außerdem führen Reisebusse bis an das Friedensmuseum heran. Dementsprechend hätte das bisher bestehende Durchfahrtsverbot aufrechterhalten und konsequent durchgesetzt werden müssen. Gegenwärtig komme es zu einer Gefährdung von Leib und Leben ihres Kindes sowie zu einer Eigentumsbeeinträchtigung.

Gericht sieht keine ausreichende Gefahrenlage

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung der Koblenzer Richter haben die Kläger keinen Anspruch auf die von ihnen begehrten weiteren verkehrsrechtlichen Maßnahmen. Die Anordnung von Beschränkungen und Verboten des fließenden Verkehrs setze unter anderem eine Gefahrenlage voraus, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und zudem das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Insbesondere an letzterem fehle es hier. Hinsichtlich der Lärmbelastung sei die durch den Bahn- und Schiffsverkehr hervorgerufene Belastung des Gebiets zu sehen. Zudem weise die Straße „An der alten Rheinbrücke“ nach Ausbauzustand und Streckenführung kein besonderes Gefährdungspotenzial auf. Es handele sich auch nicht um eine Durchgangsstraße, sondern um eine Sackgasse. Sollten sich einzelne Fahrzeugführer nicht an die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit oder sonstige verkehrsrechtlichen Anordnungen halten, sei es Aufgabe der Beklagten, unter anderem durch entsprechende Kontrollen auf die Einhaltung der Vorschriften hinzuwirken.