Ausweisung eines Ausländers trotz Abkehr von seinen Straftaten rechtmäßig

Zitiervorschlag
Ausweisung eines Ausländers trotz Abkehr von seinen Straftaten rechtmäßig. beck-aktuell, 15.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180761)
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Ausweisung eines in Syrien geborenen Mannes mit ungeklärter Staatsangehörigkeit bestätigt, nachdem dieser unter anderem wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für ausländische terroristische Vereinigungen zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden war. Zwar sei davon auszugehen, dass der Mann in absehbarer Zeit keine Delikte begehen werde, die mit den von ihm begangenen Straftaten vergleichbar seien. Dies stehe aber vor dem Hintergrund, dass er Terrororganisationen den Boden für die Rekrutierung von Terroristen in Deutschland und anderen europäischen Staaten geschaffen habe, seiner Ausweisung nicht entgegen. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits die Berufung zugelassen (Urteil vom 21.01.2016, Az.: 3 K 108/15.KO).
Unter anderem Abkehr von Straftaten gegen Ausweisung geltend gemacht
Der 1986 in Syrien geborene Kläger ist palästinensischer Volkszugehöriger mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Er kam mit seiner Familie 1990 nach Deutschland und beantragte erfolglos Asyl. Im Oktober 2009 nahm er ein Studium auf. Vom 05.07.2010 bis 25.02.2013 befand er sich in Untersuchungshaft. Das Oberlandesgericht Koblenz verhängte gegen ihn wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für ausländische terroristische Vereinigungen in insgesamt 39 Fällen sowie wegen Gewaltdarstellung in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten. Unter dem 24.02.2014 verfügte die Ausländerbehörde des Westerwaldkreises gegenüber dem Kläger unter anderem die Ausweisung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und verbot ihm für sechs Jahre ab dem Tag der Ausreise die Wiedereinreise. Nach insoweit erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger Klage und machte geltend, er werde angesichts des Krieges in Syrien wohl in den nächsten Jahren nicht ausreisen können. Er habe die Abkehr von seinen Straftaten vollzogen. Auch seine Familie lebe hier.
Straftaten wiegen schwerer als gegen Ausweisung eingewandte persönliche Belange
Die Klage gegen die Ausweisungsverfügung blieb ohne Erfolg. Diese Maßnahme, so die Koblenzer Richter, sei rechtmäßig. Unter Zugrundelegung der am 01.01.2016 in Kraft getretenen neuen Fassung des Aufenthaltsgesetzes überwiege das staatliche Interesse an der Ausweisung des Klägers dessen Bleibeinteresse. Der Kläger sei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden. Zudem habe er öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen, indem er Videobotschaften, mit denen für den Dschihad geworben worden sei, mit Untertiteln in das Internet gestellt habe. Zwar bestehe zur Überzeugung des Gerichts nicht die Gefahr, dass der Kläger in absehbarer Zeit Straftaten begehen werde, die mit den von ihm begangenen Straftaten vergleichbar seien. Dies belege die Vernehmung eines Polizeibeamten, des Bewährungshelfers des Klägers sowie des Pfarrers, mit dem der Kläger Kontakt halte. Allerdings stelle das vom Kläger zu verantwortende Werben für den Dschihad im Internet einen Beitrag dar, der mitgeholfen habe, Terrororganisationen den Boden für die Rekrutierung von Terroristen in Deutschland oder anderen europäischen Staaten zu bereiten. Dies rechtfertige trotz der von ihm geltend gemachten persönlichen Belange seine Ausweisung.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Koblenz
- Urteil vom 21.01.2016
- 3 K 108/15.KO
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Ausweisung eines Ausländers trotz Abkehr von seinen Straftaten rechtmäßig. beck-aktuell, 15.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180761)



