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VG Hannover

RTL hat Werbung und redaktionellen Inhalt nicht ausreichend getrennt

Revitalisierte VwGO

TV-Programmhinweise im Werbeblock sind ohne eine Zäsur unzulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover mit zwei Urteilen vom 17.11.2016 entschieden und die Klagen von RTL gegen Beanstandungsverfügungen der Niedersächsischen Landesmedienanstalt abgewiesen (Az.: 7 A 430/16 und 7 A 280/15).

Unzulässige Cross-Promotion im Werbeblock

Im ersten Fall (Az.: 7 A 430/16) hatte RTL innerhalb eines gekennzeichneten Werbeblocks einen Programmhinweis auf das Jugendformat "Toggo" in dem zur Senderfamilie gehörenden Programm Super RTL ausgestrahlt, eine sogenannte Cross-Promotion. Werbung müsse nach § 7 Abs. 3 RStV als solches leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein (Erkennungs- und Trennungsgebot), betonte das Gericht. Programmhinweise würden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Programm und nicht zur Werbung zählen. Sie würden nach § 45 Abs. 2 RStV auch nicht auf die zulässige Dauer der Fernsehwerbung angerechnet. Der Zuschauer müsse klar erkennen können, wann auf Programm wieder Werbung folgt. Folge auf einen Programmhinweis ohne Zäsur (Werbelogo) erneut kommerzielle Werbung, werde das Trennungsgebot von Werbung und redaktionellem Inhalt verletzt.

Kombispot trägt Verstoß bereits in sich

Im zweiten Verfahren (Az.: 7 A 280/15) hatte RTL innerhalb eines gekennzeichneten Werbeblocks einen Programmhinweis auf die Sendung "Yps" in dem zur Senderfamilie gehörenden Programm RTL Nitro ausgestrahlt und diesen Hinweis mit einem kommerziellen Werbespot für eine Programmzeitschrift verbunden. Hierbei handelt es sich laut VG um einen sogenannten Kombispot. Auch hier erkannte das Gericht einen Verstoß gegen das Trennungsgebot von Werbung und Programm. Ein Kombispot trage den Verstoß bereits in sich und sei regelmäßig unzulässig. Lasse sich der Kombispot in Programmhinweis und Werbung trennen, müsse auch hier ein Werbelogo platziert werden. Das Gericht hat in diesem Fall wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.

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