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VG Hannover

Mitarbeiter einer Luftfrachtfirma darf nach Hinweisen des Verfassungsschutzes nicht mehr im sicherheitsrelevanten Bereich eines Flughafen arbeiten

Orte des Rechts

Dem Mitarbeiter einer Luftfrachtfirma durfte eine ihm im Jahr 2012 nach § 7 Luftsicherheitsgesetz erteilte Zuverlässigkeitsbescheinigung entzogen werden. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 24.11.2016 hervor. Hinweise des Verfassungsschutzes darauf, dass der Kläger zum islamistischen Extremismus tendiere, begründen aus Sicht der Kammer Zweifel an der Zuverlässigkeit des zuletzt am Flughafen Frankfurt am Main eingesetzten Mannes (Az.: 5 A 2699/16).

Formeller Fehler unerheblich

Zwar sei die beklagte niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, die dem Kläger die Bescheinigung ursprünglich erteilt hatte, für deren Widerruf örtlich nicht zuständig gewesen. Vielmehr hätte an sich die hessische Luftsicherheitsbehörde den Fall bearbeiten müssen, weil der Kläger im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung in Hessen gewohnt habe. Dieser formelle Fehler führe jedoch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, denn die hessische Landesbehörde hätte aus Sicht der Kammer sachlich keine andere Entscheidung treffen können.

Zweifel an Zuverlässigkeit einer Person ausreichend

Nach § 7 Luftsicherheitsgesetz reichten bereits Zweifel an der Zuverlässigkeit einer Person aus, um die Erteilung einer Zuverlässigkeitsbescheinigung zu verweigern, die jede Person benötige, die in sicherheitsrelevanten Bereichen eines Flughafen arbeiten wolle. Träten solche Zweifel erst nach Erteilung der Bescheinigung auf, könne diese gemäß § 49 VwVfG nachträglich für die Zukunft entzogen werden. Im vorliegenden Fall ergäben sich derartige Zweifel aus dem vom Niedersächsischen Verfassungsschutz gegenüber der beklagten Behörde im Juni 2016 erteilten sogenannten "Behördenzeugnis", wonach Erkenntnisse darüber vorlägen, dass der Kläger zum islamistischen Extremismus tendiere. Aus Sicht der Kammer hätten die im Rahmen der heutigen mündlichen Verhandlung vom Verfassungsschutz gemachten ergänzenden Angaben dessen Aussagen in dem Behördenzeugnis im Kern bestätigt, auch wenn der Verfassungsschutz heute seine frühere Einschätzung, dass der Kläger die Verübung von Anschlägen befürworte, nicht aufrecht erhalten habe.

Gericht vertraut auf Einschätzung des Verfassungsschutzes

Dargelegt habe der Verfassungsschutz aber, dass es weiterhin Erkenntnisse gebe, wonach der Kläger unter anderem den IS als seine Glaubensbrüder bezeichnet und geäußert habe, die "islamische Revolution" werde auch in Europa und in der Welt siegen. Die Kammer geht davon aus, dass der Verfassungsschutz seine Einschätzung über den Kläger nicht "leichtfertig" getätigt hat, sondern dass sie auf einer sorgfältigen Abwägung derjenigen Informationen über den Kläger beruht, die dem Verfassungsschutz nach dessen heutigen Angaben aus zwei voneinander unabhängigen Quellen für den Zeitraum Ende 2014 bis Sommer 2016 bekannt geworden sind.