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VG Gelsenkirchen

Mangelndes Trennungsvermögen bei Cannabiskonsum weiterhin ab THC-Wert von 1,0 ng/ml anzunehmen

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Mangelndes Trennungsvermögen bei Cannabiskonsum, das bei gelegentlichen Konsumenten zum Führerscheinverlust führt, ist auch weiterhin schon ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml im Blutserum anzunehmen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 20.01.2016 in fünf Verfahren entschieden und es abgelehnt, der neuen Empfehlung der Grenzwertkommission (3,0 ng/ml) zu folgen (Az.: 9 K 1253/15 und andere).

Grenzwertkommission empfiehlt neuen Grenzwert von 3,0 ng/ml

Die sogenannte Grenzwertkommission, ein fachübergreifende Arbeitsgruppe, die die Bundesregierung berät und von der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Forensische und Toxikologische Chemie gegründet worden ist, hatte im September 2015 einen Grenzwert von 3,0 ng/ml im Blutserum empfohlen. Die behördliche und gerichtliche Praxis ist in der Vergangenheit den Empfehlungen der Grenzwertkommission gefolgt.

VG hält an bisheriger Bewertung fest

Das VG hat entschieden, den in der Rechtsprechung entwickelten Grenzwert beizubehalten. Nach Anhörung des Vorsitzenden der Grenzwertkommission habe es keinen Anlass gesehen, von der bisherigen Bewertung abzuweichen, eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit weiterhin bereits ab dem THC-Wert von 1,0 ng/ml anzunehmen.