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VG Freiburg

Aufenthaltsverbote für Freiburger Ultra-Fußballfans waren rechtswidrig

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Das Verwaltungsgericht Freiburg hat polizeirechtliche Aufenthaltsverbote, die die Stadt Freiburg gegen zwei Fußballfans aus der Freiburger Ultraszene verhängt hatte, mit Urteilen vom 25.09.2015 nachträglich für rechtswidrig erklärt. Konkrete Tatsachen, die die Annahme gerechtfertigt hätten, die beiden Ultra-Fans würden gerade in den Verbotsbereichen künftig Straftaten begehen, hätten gefehlt. Sogenannte Drittortauseiandersetzungen seien dafür nicht ausreichend (Az.: 4 K 3074/14 und 4 K 35/15).

Stadt verhängte gegen zwei Ultra-Fußballfans Aufenthaltsverbote

Die Stadt Freiburg hatte den beiden Klägern jeweils durch Bescheid verboten, sich im Zeitraum von August bis Dezember 2014 an den Spieltagen der Bundesliga- und der Regionalmannschaft des SC Freiburg zwischen 10:00 und 22:00 Uhr in bestimmten Bereichen im Umfeld des SC-Stadions, des Mösle-Stadions, der Schwarzwaldstraße sowie in Teilen der Innenstadt und des Stadtteils Stühlinger aufzuhalten. Einem der beiden hatte sie außerdem noch aufgegeben, sich an bestimmten Auswärtsspieltagen des SC Freiburg jeweils beim Polizeirevier Freiburg-Süd zu melden. Begründet hatte die Stadt die Bescheide damit, es sei anlässlich von Heim- und Auswärtsspielen des SC Freiburg vermehrt zu Gewalttaten und Straftaten von Problemfans gekommen. Bei beiden Betroffenen bestünde aufgrund personenbezogener Erkenntnisse der Polizei eine hohe Wahrscheinlichkeit der künftigen Begehung solcher Straftaten.

VG: Annahme künftiger Straftaten in Verbotsbereichen mangels konkreter Hinweise nicht gerechtfertigt

Die Fortsetzungsfeststellungsklage war erfolgreich. Das VG hat die Verbote in beiden Fällen für rechtswidrig erachtet. In beiden Fällen fehlten konkrete Tatsachen für die Annahme, der Betreffende werde gerade in den vom Aufenthaltsverbot betroffenen Bereichen Straftaten begehen oder dazu beitragen. Dass die Kläger außerhalb der Stadtgrenzen an gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen hätten, die ohne Bezug zu einem konkreten Fußballspiel im gegenseitigen Einverständnis und nach gewissen Regeln zwischen Fans rivalisierender Vereine ausgetragen worden seien (sogenannte Drittortauseinandersetzung), genüge dafür nicht. Daraus kann laut VG nicht geschlossen werden, sie würden auch im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Spielen des SC Freiburg gegnerische Fans provozieren oder sich an Gewalttaten gegen sie beteiligen oder sonst dazu beitragen.

Drittortauseiandersetzungen der Kläger nicht ausreichend

Einer der beiden Kläger habe sich lediglich zweimal an Drittortauseiandersetzungen im Elsaß und in Teningen beteiligt. Der andere Kläger habe zwar nach eigenen und den Angaben der Polizei im Jahr 2014 dem harten Kern der Gruppierung "Red Pride" angehört und mit dieser regelmäßig Heim- wie auch Auswärtsspiele des SC Freiburg besucht. Dennoch fehle es an aussagekräftigen Hinweisen dafür, dass er anlässlich solcher Spiele an gewalttätigen Auseinandersetzungen mit gegnerischen Fans teilnehmen werde. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, über die Teilnahme an zwei Drittortauseiandersetzungen hinaus habe er im Stadion eine Sitzschale beschädigt und sei bei einem sich anbahnenden Konflikt mit einer anderen Freiburger Ultragruppe anwesend gewesen, reichten nicht aus, um für sämtliche Spieltage der Hinrunde 2014/2015 ein Aufenthaltsverbot für weite Teile des Stadtgebiets zu erlassen.