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VG Frankfurt a. M. lehnt Eilanträge gegen Flüchtlingsunterkunft am "Alten Flugplatz Bonames" ab

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 04.05.2016 Eilanträge von Anwohnern des "Alten Flugplatzes Bonames" gegen eine geplante Flüchtlingsunterkunft abgelehnt. Mangels eigener Betroffenheit seien die Anträge bereits unzulässig (Az.: 8 L 1334/16.F).

Magistrat genehmigt Vorhaben

Mit Bauschein vom 22.03.2016 erteilte der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main der Beigeladenen, einer Grundstücksentwicklungsgesellschaft, eine Baugenehmigung für die temporäre Errichtung einer mobilen Unterkunft in Holzrahmenbauweise als Anlage für soziale Zwecke – Unterbringung von maximal 672 Asylsuchenden, sowie Herstellen von drei Stellplätzen für einen Zeitraum von April 2016 bis 31.12.201.

Vorhaben liegt im Bereich einer Landschaftsschutzverordnung

Bei dem für das Bauvorhaben vorgesehenen Gelände handelt es sich um den ehemaligen Flugplatz Bonames, der früher von den US-Streitkräften als Hubschrauberlandeplatz genutzt wurde. Das Gelände grenzt an die Nidda an. Das Vorhaben ist aufgrund seiner Lage auch nach der Landschaftsschutzverordnung "Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main" vom 12.05.2010 genehmigungspflichtig. Die untere Naturschutzbehörde hat ihr Einvernehmen insoweit erteilt. Mit der Baugenehmigung wurde auch die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung erteilt.

Antragsteller berufen sich auf Naturschutzrecht und nachbarrechtliches Rücksichtnahmegebot

Die Antragsteller, die in der Nähe des Vorhabens wohnen, legten jeweils Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein und stellten beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche. Zur Begründung ihres Begehrens stützen sich die Antragsteller im Wesentlichen auf naturschutzrechtliche Gesichtspunkte, insbesondere die Beeinträchtigung geschützter Arten und den Gewässerschutz. Außerdem sehen sie das auch im Außenbereich Geltung beanspruchende nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt.

VG: Anträge unzulässig

Das VG folgte dieser Argumentation nicht. Es erachtete den Antrag vielmehr bereits insgesamt als unzulässig. Nach Auffassung der Kammer folge die Unzulässigkeit für zwei Antragsteller bereits daraus, dass sie nicht Eigentümer eines in der Nähe des Vorhabens liegenden Grundstücks sind. Bezüglich der übrigen Antragsteller folge die Unzulässigkeit des Eilrechtsschutzbegehrens daraus, dass sie in ihrer eigenen Wohnnutzung durch das Vorhaben nicht eingeschränkt werden. Zudem dienten Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung nicht dem Schutz der individuellen Rechte der Anwohner.

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