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VG Düsseldorf

"Lichter aus"-Aufruf des Düsseldorfer Oberbürgermeisters gegen DÜGIDA war unzulässig

Berufe mit Haltung

Der Düsseldorfer Oberbürgermeister durfte nicht aus dem Amt heraus zu Gegenmaßnahmen gegen die am Montag, den 12.01.2015, durchgeführte Versammlung "Düsseldorfer gegen die Islamisierung des Abendlandes – DÜGIDA" aufrufen. Auch war seine Anordnung, die Beleuchtung städtischer Gebäude an diesem Tag auszustellen, rechtswidrig. Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 28.08.2015  die Klage der Anmelderin der "DÜGIDA"-Demonstration auf Feststellung, dass die Maßnahmen des Oberbürgermeisters rechtswidrig waren, abgewiesen (Az.: 1 K 1369/15).

Protest gegen DÜGIDA durch Ausschalten der Beleuchtung

Der Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf hatte im Vorfeld der "DÜGIDA"-Demonstration am 12.01.2015 mit dem auf der Internetseite der Stadt veröffentlichten Aufruf "Lichter aus! Düsseldorf setzt Zeichen gegen Intoleranz" örtliche Unternehmen und Geschäftsleute aufgefordert, am Abend der Demonstration symbolisch die Beleuchtung ihrer Gebäude auszuschalten, und die Einwohner gebeten, sich einer Gegendemonstration anzuschließen. Während der Demonstration wurde die Beleuchtung mehrerer städtischer Gebäude ausgeschaltet.

VG hält in der Sache an in Eilentscheidung geäußerter Rechtsansicht fest

Es bestehe kein Feststellungsinteresse, insbesondere keine Wiederholungsgefahr, da die Klägerin alle bis Ende 2015 angemeldeten Demonstrationen abgesagt habe, erläuterte das VG. Daher lehnte das Gericht es ab, in der Sache über die Maßnahmen des Oberbürgermeisters zu entscheiden. Mit Blick auf die öffentliche Diskussion um den in einem vorausgegangenen Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 09.01.2015 (BeckRS 2015, 40408) machte es aber deutlich, dass es auch nach Beratung in seiner jetzigen Zusammensetzung inhaltlich an diesem festhalte. Das VG hatte damals der Stadt Düsseldorf auf Antrag der jetzigen Klägerin aufgegeben, den Aufruf "Lichter aus!" von der Internetseite zu entfernen und das Ausschalten der Beleuchtung städtischer Gebäude zu unterlassen. Auf die Beschwerde der Stadt hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster diesen Beschluss aufgehoben (BeckRS 2015, 40521), ohne aber die entscheidende Rechtsfrage zu beantworten. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung möglich.