Grafikfähiger Taschenrechner von Lernmittelfreiheit umfasst

Zitiervorschlag
Grafikfähiger Taschenrechner von Lernmittelfreiheit umfasst. beck-aktuell, 16.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184816)
Ein für den Schulunterricht erforderlicher grafikfähiger Taschenrechner ist von der Lernmittelfreiheit nach Art. 102 Abs. 4 der Sächsischen Verfassung umfasst. Dies hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 29.10.2015 entschieden. Da die Große Kreisstadt Radebeul als Schulträger es ablehnte, einen solchen Taschenrechner kostenlos bereitzustellen, muss sie nun dem Vater eines Achtklässlers, der das Gerät schließlich selbst kaufte, den Kaufpreis dafür ersetzen (Az.: 5 K 2394/14).
Schulträger verweigert Kostenerstattung für grafikfähigen Taschenrechner
Der Kläger, der Vater eines Achtklässlers, begehrte Kostenerstattung für einen grafikfähigen Taschenrechners. Die Große Kreisstadt Radebeul als Schulträger hatte es abgelehnt, dem Sohn des Klägers einen solchen Taschenrechner unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Daraufhin kaufte der Vater das Gerät für 131,45 Euro. Er machte geltend, die Lernmittelfreiheit im Freistaat Sachsen umfasse auch die Anschaffung eines grafikfähigen Taschenrechners.
VG bejaht Schadensersatzanspruch: Schulträger hätte Taschenrechner kostenlos bereitstellen müssen
Das VG hat der Klage stattgegeben. Der Schulträger habe seine Pflicht verletzt, jedem Achtklässler einen grafikfähigen Taschenrechner kostenlos zur Verfügung zu stellen. Deshalb könne der Vater des Schülers den aufgebrachten Kaufpreis als Schadensersatz vom Schulträger zurückverlangen.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Dresden
- Urteil vom 29.10.2015
- 5 K 2394/14
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