Eltern in Hessen haben keinen Anspruch auf gemeindlichen Krippenplatz

Zitiervorschlag
Eltern in Hessen haben keinen Anspruch auf gemeindlichen Krippenplatz. beck-aktuell, 18.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184726)
In Hessen haben Eltern von unter dreijährigen Kindern keinen Anspruch auf einen gemeindlichen Krippenplatz, sondern lediglich einen Anspruch auf eine – nicht kostenbeitragsfreie – Betreuung der Kinder. Das hat das Verwaltungsgericht Darmstadt im Rahmen zweier am 17.11.2015 veröffentlichter Entscheidungen klargestellt. Allerdings sei bei finanzieller Überforderung der Eltern eine Kostenbeteiligung des Trägers der Jugendhilfe möglich (Az.: K 884/14.DA und 5 K 1331/14.DA).
Streit um Kostenübernahme für Kleinkind-Betreuung
In dem ersten Fall (5 K 884/14.DA) hatte eine Mutter noch vor Inkrafttreten des Anspruchs auf Betreuung eine private Kinderkrippe gefunden, in der ihr Kind aufgenommen wurde. Sie hatte dafür monatlich rund 600 Euro aufzuwenden. Nach Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Betreuung verlangte sie im September 2013 von der beklagten Stadt Darmstadt die Übernahme der Mehrkosten gegenüber einem Platz in einer vergleichbaren städtischen Einrichtung. Im zweiten Fall (5 K 1331/14.DA) hatten sich die Eltern eines Kindes im Landkreis Darmstadt-Dieburg bei ihrer Wohnortgemeinde erfolglos um einen Platz in einer gemeindlichen Kinderkrippe bemüht und sich dann dazu entschlossen, ihr Kind zu einer Tagesmutter zu geben. Mit der Tagesmutter wurde ein monatliches Honorar in Höhe von 532 Euro vereinbart, das die Eltern an die Tagesmutter bezahlten. Die Eltern verlangten vom Kreis Darmstadt-Dieburg die Übernahme dieser Kosten.
VG: Lediglich Anspruch auf Betreuung
Die Klagen hatten in der Sache keinen Erfolg. Das VG Darmstadt wies in den Entscheidungsgründen darauf hin, dass es in Hessen keinen Anspruch auf einen Krippenplatz gebe, sondern lediglich einen Anspruch auf Betreuung. Dieser Betreuungsanspruch sei erfüllt, wenn das Kind einen ihm und den Eltern zumutbaren Platz in einer gemeindlichen Kindertagesstätte, einer vergleichbaren privaten Einrichtung oder einen Platz in der Kindertagespflege ("Tagesmutter“) habe. Alle drei Betreuungsformen stünden in einem gesetzlichen Gleichrangigkeitsverhältnis. Ob der Platz durch behördliche Unterstützung, durch Unterstützung der Wohnortgemeinde oder aufgrund eigener Bemühungen der Eltern gefunden werde, sei dabei unerheblich.
Zumutbarkeit des Betreuungsplatzes entscheidend
Der tatsächlich gefundene Betreuungsplatz müsse lediglich zumutbar sein, so das Gericht weiter. Ob dies der Fall sei, hänge von den konkreten Umständen des Einzelfalls, wie etwa dem konkreten Betreuungsbedürfnis der Eltern, der Erreichbarkeit des Platzes unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Erfordernisse und den Vorstellungen der Eltern zum Umfang des Betreuungsangebots ab und lasse sich nicht abstrakt bestimmen. Bei der Zumutbarkeit des Betreuungsplatzes bleibe jedoch unberücksichtigt, ob der nachgewiesene oder tatsächlich in Anspruch genommene Platz für die Eltern auch in finanzieller Hinsicht günstig sei.
(Anteilige) Kostenübernahme bei finanzieller Überforderung möglich
Eine außerordentliche Belastung der Eltern werde unter der geltenden Rechtslage nur dadurch aufgefangen, so das VG, dass der Träger der Jugendhilfe (in Hessen: die kreisfreien Städte und Landkreise) in Ansehung der konkreten persönlichen Einkommenssituation der Eltern und der Belastungen, die sie mit dem verfügbaren Einkommen zu bestreiten hätten, auf Antrag zu prüfen habe, ob die Kosten des Betreuungsplatzes die Eltern in ihrer Leistungsfähigkeit überfordern. In diesem Fall übernehme der Träger der Jugendhilfe die Kosten, gegebenenfalls auch anteilig.
Kein Anspruch auf beitragsfreie (Krippen-)Betreuung wie in Rheinland-Pfalz
Beide Eltern hatten sich auf Entscheidungen zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz berufen, wo Gerichten den Eltern, die keinen Krippenplatz erhalten hatten, eine vollständige Kostenerstattung ihrer privat beschafften Betreuung zugesprochen hatten. Die Rechtslage in Rheinland-Pfalz, so das Gericht, sei mit der in Hessen jedoch nicht vergleichbar. In Rheinland-Pfalz bestehe für Kinder ab zwei Jahren ein Rechtsanspruch auf einen kostenbeitragsfreien Kindergartenplatz; in Hessen bestehe lediglich ein Anspruch auf Betreuung, die für die Eltern nicht kostenbeitragsfrei sei.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Darmstadt
- Entscheidung
- K 884/14.DA; 5 K 1331/14.DA
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Eltern in Hessen haben keinen Anspruch auf gemeindlichen Krippenplatz. beck-aktuell, 18.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184726)



