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VG Berlin

Kein BAföG-Anspruch bei drei Eigentumswohnungen

Rentenrebellen

Wer Eigentümer von drei Wohnungen ist, hat keinen Anspruch auf BAföG. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 17.11.2015 entschieden. Dabei wertete es im vorliegenden Fall ein jeweils zugunsten des Vaters eingeräumtes Wohnrecht als missbräuchlich. Es habe eine Anrechnung verhindern sollen (Az.: VG 18 K 152.15).

Behörde fordert BAföG wegen Eigentums an drei Wohnungen zurück

Der Kläger war zwischen Dezember 2012 und September 2014 Empfänger von BAföG-Leistungen und erhielt insgesamt 10.786 Euro. Nachdem das Amt für Ausbildungsförderung in Erfahrung gebracht hatte, dass der Kläger Eigentümer von drei Wohnungen war, die ihm sein Vater 2010 und 2013 unter Einräumung eines eigenen Wohnrechts geschenkt hatte, forderte die Behörde die Rückzahlung der Förderung. Dabei legte sie ein anrechenbares Vermögen des Klägers in Höhe von 44.000 Euro zugrunde. Der Kläger wandte mit seiner Klage ein, die Wohnungen dienten der Altersvorsorge des Vaters und seien für ihn wertlos, weil er sie wegen der Belastungen weder veräußern noch beleihen könne.

VG: Einräumung jeweils eines Wohnrechts an den Vater missbräuchlich

Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Bewilligung von BAföG sei ausgeschlossen, weil die Wohnungen zum anrechenbaren Vermögen des Klägers zählten. Da er nicht dort wohne, handele es sich auch nicht um zu schonendes Vermögen. Das zugunsten des Vaters eingetragene jeweilige Wohnrecht ändere hieran nichts, weil die dahingehenden Vereinbarungen missbräuchlich erschienen. Die Einräumung der Rechte sei nach der Konzeption dazu angelegt, eine Anrechnung zu verhindern. Zwar könne die mangelnde Möglichkeit der Verwertung unter bestimmten Umständen eine unbillige Härte rechtfertigen. Dafür sei hier aber nichts ersichtlich. Einem unverheirateten, kinderlosen Auszubildenden sei es im Regelfall zuzumuten, vorhandenes Vermögen für den Zweck der eigenen Ausbildung bis auf einen Freibetrag von 5.200 Euro voll einzusetzen.