Gerichtsvollzieherausbildung trotz Personalnot in JVAs

Zitiervorschlag
Gerichtsvollzieherausbildung trotz Personalnot in JVAs. beck-aktuell, 03.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189781)
Die Berliner Justizvollzugsanstalten müssen trotz Personalnot ihre Bediensteten vorläufig zur Ausbildung zum Gerichtsvollzieher abordnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschlüssen vom 30.07.2015 in vier Eilverfahren entschieden. Die Verweigerung der Abordnung sei aufgrund einer unzureichenden Interessenabwägung ermessensfehlerhaft gewesen (Az.: VG 5 L 183.15, VG 26 L 195.15, VG 28 L 222.15, VG 28 L 223.15).
Berliner Justizvollzugsanstalten verweigern wegen Personalnot Abordnung zur Gerichtsvollzieherausbildung
Die Antragsteller sind als Justizvollzugsbeamte in den Berliner Justizvollzugsanstalten Heidering, Moabit und Tegel eingesetzt. Nach einem Auswahlverfahren wurden sie vom Kammergericht zur Gerichtsvollzieherausbildung zugelassen. Die dafür erforderliche Abordnung lehnten ihre Dienststellen aber unter Berufung auf ihre Personalnot ab. Die Antragsteller begehrten dagegen Eilrechtsschutz.
VG: Verweigerung der Abordnung ermessensfehlerhaft
Die Anträge hatten Erfolg. Die Dienststellen müssen neu über die Abordnungen der Beamten entscheiden und ihnen bis dahin die Teilnahme an dem bereits begonnenen Lehrgang ermöglichen. Das VG rügte die Verweigerung der Abordnung als ermessensfehlerhaft. Die geltend gemachten dienstlichen Belange seien nicht hinreichend mit den persönlichen Interessen der Beamten an ihrem beruflichen Fortkommen abgewogen worden. Ebenso unberücksichtigt sei geblieben, dass die Abordnung den Zweck verfolge, den Personalbedarf im Gerichtsvollzieherdienst der Justiz zu decken. Damit sprächen auch dienstliche Belange des Landes Berlin für die Abordnung. Laut VG kann dem auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Antragsteller unter erheblichem Kostenaufwand für den allgemeinen Vollzugsdienst an Justizvollzugsanstalten ausgebildet worden seien. Denn die Ausbildung für den allgemeinen Vollzugsdienst sei Voraussetzung für ihre spätere Verwendung als Gerichtsvollzieher.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Berlin
- Beschluss vom 30.07.2015
- VG 5 L 183.15; VG 26 L 195.15; VG 28 L 222.15; VG 28 L 223.15
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Gerichtsvollzieherausbildung trotz Personalnot in JVAs. beck-aktuell, 03.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189781)



