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VG Berlin

Behindertengerechte Toiletten in Gaststätten sind nicht immer Pflicht

Ein Etappenziel ist erreicht

Die Verpflichtung zum Einbau behindertengerechter Toiletten trifft Gastwirte bei der Übernahme vorhandener Räumlichkeiten nicht ausnahmslos. Das zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22.01.2016 (Az.: VG 4 K 169.15). Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen.

Behörde versagte Gaststättenerlaubnis wegen Fehlens behindertengerechter Toilette

Der Kläger betreibt in Berlin-Spandau eine Gaststätte, die er 2013 von seinem Vorgänger übernommen hat. Die Gaststätte wurde zuvor aufgrund einer Baugenehmigung aus dem Jahr 1975 betrieben. Die Gästetoiletten befinden sich im Unterschoss und sind nur über eine Treppe erreichbar. Während die von Gastwirten zu erfüllenden Vorgaben bundeseinheitlich durch das Gaststättengesetz vorgegeben werden, dürfen die Länder nach einer in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung die Mindestanforderungen an die Räumlichkeiten konkretisieren. Das Bezirksamt Spandau von Berlin versagte dem Kläger im April 2015 die von ihm begehrte Gaststättenerlaubnis, weil die Voraussetzungen der landesrechtlichen Gaststättenverordnung nicht erfüllt seien. Danach müsse ab einer Schankraumfläche von 50 Quadratmetern mindestens eine Toilettenanlage für mobilitätsbehinderte Gäste benutzbar sein. Daran fehle es hier.

Gegen Versagung der Gaststättenerlaubnis gerichtete Klage erfolgreich

Die Klage hatte Erfolg. Das VG Berlin verpflichtete das Bezirksamt zur Erteilung der Genehmigung, weil der geltend gemachte Versagungsgrund nicht greife. Zwar sehe die landesrechtliche Gaststättenverordnung vor, dass ab einer Schank- und Speiseraumfläche von 50 Quadratmetern mindestens eine barrierefrei gestaltete Toilette für mobilitätsbehinderte Gäste nutzbar sein müsse. Diese Vorgabe müsse aber hier außer Betracht bleiben, weil sie mit der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage nicht in Einklang stehe. Denn der Bundesgesetzgeber selbst habe im Gaststättengesetz spezielle Vorgaben zu den Anforderungen an eine barrierefreie Nutzung von Gaststätten gemacht, die nur für Räumlichkeiten gälten, für die eine Baugenehmigung nach dem 01.11.2002 erteilt worden sei. Eine landesrechtliche Verordnung, die die Einzelheiten der für den Aufenthalt der Gäste bestimmten Räume regle, müsse sich daher im Rahmen der durch diese Vorschrift gezogenen Grenzen halten. Sei dies – wie hier – nicht der Fall, könne sie keine Geltung beanspruchen.